(1) Grundversorgung wird Leistungsberechtigten gewährt, die – soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist – ihren Aufenthalt und Hauptwohnsitz in der Steiermark haben oder diesen im Fall der Zuweisung unmittelbar in der Steiermark begründen.
(2) Keinen Anspruch auf Grundversorgung haben Fremde, die
1. in einer Betreuungseinrichtung des Bundes oder eines anderen Bundeslandes untergebracht sind;
2.nach Maßgabe der Grundversorgungsvereinbarung-Art. 15a B-VG, LGBl. Nr. 39/2004, (im Folgenden Grundversorgungsvereinbarung) von der zuständigen Bundesstelle einem anderen Bundesland zur Betreuung zugewiesen wurden;
3.Leistungen der Grundversorgung beantragen, ohne dass die in der Grundversorgungsvereinbarung durch die zuständige Bundesstelle vorgesehene Zuweisung vorgenommen oder abgewartet wurde;
4. kein Aufenthaltsrecht haben und aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht abschiebbar sind, wenn
a) von der Fremdenpolizeibehörde über die Nichtabschiebbarkeit keine entsprechende Feststellung oder Mitteilung getroffen wurde oder
b) die Nichtabschiebbarkeit schuldhaft herbeigeführt wurde; dies ist zu beurteilen nach
bb) der Bereitschaft, ab Vollstreckbarkeit der abweisenden fremdenrechtlichen oder asylrechtlichen Entscheidung und dem damit verbundenen Verlust der Aufenthaltsberechtigung, unverzüglich auszureisen oder zurückzukehren;
5.einen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 verwirklicht haben oder kein Recht auf Verbleib im Bundesgebiet gemäß § 13 Abs. 2 AsylG 2005 haben.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2018, LGBl. Nr. 43/2026
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