(1) Das öffentliche Baden (Wasser-, Luft- und Sonnenbaden) ist, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, nur in üblicher Badekleidung gestattet.
(2) Öffentlich im Sinne des Abs. 1 ist das Baden in jedermann unter den gleichen Bedingungen zugänglichen Frei- und Hallenbädern, in öffentlichen Gewässern einschließlich des Bodensees und auf Grundstücken mit unbeschränkter Wegefreiheit (§§ 34 bis 36 des Straßengesetzes). Auf anderen Grundstücken ist das Baden nur dann öffentlich, wenn dies unmittelbar von einem größeren Personenkreis wahrgenommen werden kann.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013
§ 2 SPG · SPG · Sicherheitspolizeigesetz
§ 2 Besorgung der Sicherheitsverwaltung
…§ 2. (1) Die Sicherheitsverwaltung obliegt den Sicherheitsbehörden. (2) Die Sicherheitsverwaltung besteht aus der Sicherheitspolizei, dem Paß- und dem Meldewesen, der Fremdenpolizei, der Überwachung des Eintrittes in…
§ 1 RLV · RLV · Richtlinien-Verordnung
§ 1 Aufgabenerfüllung
…1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben innerhalb der Sicherheitsverwaltung (§ 2 Abs. 2 SPG) jene Aufgaben zu erfüllen, die im Rahmen des Exekutivdienstes, insbesondere durch die Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu besorgen sind. In anderen Bereichen der Verwaltung…
§ 2 Oö. FWG 2015 · Oö. FWG 2015 · Oö. Feuerwehrgesetz 2015
§ 2 § 2 Aufgaben und sonstige Leistungen der Feuerwehren
…Menschen, Tiere und Sachen sowie für die Umwelt, soweit es sich nicht ausschließlich um Hilfeleistungen im Rahmen der Sicherheitsverwaltung gemäß § 2 Abs. 2 Sicherheitspolizeigesetz handelt (technische Hilfeleistung). (2) Jede Feuerwehr hat weiters die Aufgabe, an der Herstellung und Erhaltung ihrer Schlagkraft mitzuwirken. (3) Zur Erreichung der im § 1…
§ 6 SIAK-BV · SIAK-BV · Sicherheitsakademie-Bildungsverordnung
§ 6 Kostenersatz
…die Bediensteten des Bundesministeriums für Inneres kostenfrei. (2) Der Kostenersatz bei Angeboten der dienstlichen Aus- und Fortbildung für Personen, die Aufgaben der Sicherheitsverwaltung (§ 2 SPG) besorgen und nicht Bundesbedienstete sind, beträgt je Teilnehmer und Unterrichtseinheit 1. durch haupt- oder nebenamtliche Lehrkräfte 4 Euro; 2. durch Gastlehrkräfte 11 Euro…
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