Die Angelegenheiten der Sicherheitsverwaltung sind in § 2 Abs. 2 SPG 1991 taxativ aufgezählt (VwGH 28.3.2017, Ra 2017/01/0059). § 2 Abs. 2 SPG 1991 zählt dazu auch das "Passwesen", nicht hingegen "Asyl" (vgl. Art. 10 Abs. 1 Z 3 B-VG). Erfolgt die Einbehaltung bzw. Nichtausfolgung des Konventionsreisepasses (ausschließlich) in Zusammenhang mit einem Asylaberkennungsverfahren, dann findet § 88 Abs. 2 SPG 1991 schon mangels einer zur Sicherheitsverwaltung zählenden Angelegenheit keine Anwendung und kann damit auch keine Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts begründen.
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