Da § 2 Abs. 2 SPG 1991 das „Passwesen“ zur Sicherheitsverwaltung zählt, wäre diese Angelegenheit zwar grundsätzlich vom Anwendungsbereich des § 88 Abs. 2 SPG 1991 erfasst. § 3 Abs. 1 Z 3 BFA-G 2014 und § 3 Abs. 2 Z 5 BFA-VG 2014 übertragen jedoch die Vollziehung jener passrechtlichen Bestimmungen des FrPolG 2005, die die Erteilung und Entziehung von Fremdenpässen und Konventionsreisepässen regeln, nicht den Sicherheitsbehörden (vgl. § 2 Abs. 1 SPG 1991 und Art. 78a B-VG), sondern dem BFA, einer Bundesbehörde im organisatorischen Sinn, in Unterordnung unter den BMI. Diese Angelegenheiten werden damit in unmittelbarer Bundesverwaltung vollzogen (vgl. VwGH Ro 2016/21/0016). Eine sich in Hinblick auf § 2 Abs. 2 SPG 1991 ergebende Zuständigkeit der LVwG für Angelegenheiten des „Passwesens“, die nicht von den Sicherheitsbehörden, sondern vom BFA in Unterordnung unter den BMI und daher in unmittelbarer Bundesverwaltung besorgt werden, wäre nicht mit Art. 131 B-VG in Einklang zu bringen, zumal sich eine Zuständigkeit der LVwG mangels der hierfür notwendigen Zustimmung der Länder auch nicht auf Art. 131 Abs. 4 Z 1 B-VG stützen ließe. Der Begriff „Sicherheitsverwaltung“ in § 88 Abs. 2 SPG 1991 sowie der Begriff „Passwesen“ in § 2 Abs. 2 SPG 1991 sind daher verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass sie solche Zuständigkeiten nicht mitumfassen. Das bedeutet, dass § 88 Abs. 2 SPG 1991 keine Anwendung finden kann.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden