LandesrechtNiederösterreichLandesesetzeNÖ Landeslehrpersonen-Diensthoheitsgesetz

NÖ Landeslehrpersonen-Diensthoheitsgesetz

NÖ L-DHG
In Kraft seit 08. Juli 2025
Up-to-date

1. Abschnitt

Behördenzuständigkeiten zur Ausübung der Diensthoheit über Landeslehrpersonen

§ 1 § 1

§ 1 Anwendungsbereich und Ausübung der Diensthoheit

Dieses Gesetz regelt die Ausübung der Diensthoheit über die in einem öffentlich-rechtlichen oder vertraglichen Dienstverhältnis zum Land stehenden Landeslehrpersonen an Pflichtschulen im Sinne des Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962 im Folgenden als Pflichtschulen bezeichnet, und an öffentlichen land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen. Die Ausübung der Diensthoheit obliegt den in diesem Abschnitt angeführten Behörden und Organen.

§ 2 § 2

§ 2 Zuständigkeit der Landesregierung

Der Landesregierung obliegen für Landeslehrpersonen

1. die Erstellung des Dienstpostenplanes (Artikel IV Abs. 2 des Bundesverfassungsgesetzes vom 18. Juli 1962, BGBl. Nr. 215 sowie Art. IV Abs. 2 des Bundesverfassungsgesetzes vom 28. April 1975, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 hinsichtlich des Schulwesens neuerlich geändert wird, BGBl. Nr. 98) auf Vorschlag der Bildungsdirektion und

2. die Erlassung einer Verordnung über die Beschäftigung von Berufsschullehrpersonen als Erzieher oder Erzieherinnen (§ 52 Abs. 14 LDG 1984).

§ 3 § 3

§ 3 Zuständigkeit der Bildungsdirektion

(1) Der Bildungsdirektion obliegen für Landeslehrpersonen alle sonstigen Maßnahmen zur Ausübung der Diensthoheit, soweit diese nicht in den §§ 2, 4, 5 und 6 angeführt sind.

(2) Die Bildungsdirektion kann einzelne Maßnahmen zur Ausübung der Diensthoheit an Pflichtschulen an die Leitung einer Außenstelle in der Bildungsregion übertragen.

§ 4 § 4

§ 4 Zuständigkeit der Schul- und Clusterleitung

(1) Der Schulleitung obliegen bei in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land stehenden Landeslehrpersonen

1. an allgemein bildenden Pflichtschulen die Aufteilung der Jahresnorm im Rahmen des genehmigten Stellenplanes am Beginn des Schuljahres bzw. deren Änderung während des Schuljahres (§ 43 Abs. 1 und 2 LDG 1984),

2. an Pflichtschulen die Bestimmung ihrer Vertretung für einen Zeitraum bis zu zwei Monaten. Dazu kann sie bis zu drei Landeslehrpersonen vorsehen (§ 27 Abs. 1a LDG 1984). Macht die Schulleitung von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch, gilt § 27 Abs. 1 LDG 1984, BGBl. Nr. 302/1984 in der Fassung BGBl. I Nr. 32/2015;

3. das Verlangen einer ärztlichen Bescheinigung (§ 35 Abs. 2 LDG 1984 bzw. § 35 Abs. 2 LLDG 1985),

4. die Entgegennahme der Meldung einer Nebenbeschäftigung (§ 40 Abs. 3 und 5 LDG 1984 bzw. 40 Abs. 3 und 5 LLDG 1985) sowie die Genehmigung nach § 40 Abs. 4 LDG 1984 bzw. § 40 Abs. 4 LLDG 1985,

5. die Untersagung der Annahme eines Ehrengeschenkes (§ 41 LDG 1984 bzw. § 41 LLDG 1985),

6. die Feststellung eines Anspruches auf Pflegefreistellung (§ 59 LDG 1984 bzw. § 66 LLDG 1985),

7. die Erteilung von Dienstreiseaufträgen für Dienstreisen in Niederösterreich und in angrenzende Bundesländer nach den Richtlinien der Bildungsdirektion,

8. die Erstellung eines Berichtes über die dienstlichen Leistungen und

9. die Entsendung in die Fortbildung.

Für in einem vertraglichen Dienstverhältnis zum Land stehende Landeslehrpersonen sind durch die Schulleitung die entsprechenden Bestimmungen des Landesvertragslehrpersonengesetzes 1966 – LVG, BGBl. Nr. 172/1966 bzw. des Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrpersonengesetzes, BGBl. Nr. 244/1969 anzuwenden.

(2) Werden Pflichtschulen im organisatorischen Verbund als Schulcluster geführt (§ 26c LDG 1984), obliegen der Clusterleitung die in Abs. 1 angeführten Angelegenheiten. Werden Pflicht- und Bundesschulen in einem organisatorischen Verbund als Schulcluster geführt (§ 26f LDG 1984) und obliegt die Leitung dieses Schulclusters einer Bundeslehrperson, hat die Bildungsdirektion die in Abs. 1 angeführten Angelegenheiten der Bereichsleitung an einer Pflichtschule dieses Schulclusters zu übertragen (§ 26f Abs. 2 Z 6 LDG 1984); soweit die Leitung eines derartigen Schulclusters einer Landeslehrperson obliegt, gilt Abs. 2 erster Satz sinngemäß.

§ 5 § 5

§ 5 Zuständigkeit der Begutachtungskommission für land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen

Für die Besetzung der Leitungsfunktion an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen kommt § 26a LDG 1984, BGBl. Nr. 302/1984 in der Fassung BGBl. I Nr. 167/2017 mit Ausnahme des Abs. 4 für die land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrpersonen sinngemäß mit der Maßgabe zur Anwendung, dass

1. anstelle der Leitungsfunktion an Pflichtschulen die Leitungsfunktion an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen tritt und

2. die näheren Bestimmungen über die Geschäftsordnung der Begutachtungskommission vom Bildungsdirektor durch Verordnung (Geschäftsordnung) zu erlassen sind.

§ 6 § 6

§ 6 Zuständigkeit der Disziplinarkommission

Der am Sitz der Bildungsdirektion einzurichtenden Disziplinarkommission obliegen für in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land stehende Landeslehrpersonen

1. die Suspendierung (§ 80 Abs. 3 LDG 1984 bzw. § 88 Abs. 3 LLDG 1985) und

2. die Einleitung und Durchführung eines Disziplinarverfahrens (§ 92 LDG 1984 bzw. § 100 LLDG 1985).

2. Abschnitt

Disziplinarkommission

§ 7 § 7

§ 7 Bildung und Funktionsdauer

(1) Der Disziplinarkommission gehören an

1. ein rechtskundiger Bediensteter oder eine rechtskundige Bedienstete aus dem Personalstand der Bildungsdirektion oder der Landesbediensteten als vorsitzendes Mitglied,
2. ein rechtskundiger Bediensteter oder eine rechtskundige Bedienstete aus dem Personalstand der Bildungsdirektion oder der Landesbediensteten und
3. a) eine Landeslehrperson an einer allgemein bildenden Pflichtschule, wenn das Disziplinarverfahren gegen eine Landeslehrperson an einer allgemein bildenden Pflichtschule geführt wird, oder
b) eine Landeslehrperson an einer berufsbildenden Pflichtschule, wenn das Disziplinarverfahren gegen eine Landeslehrperson an einer berufsbildenden Pflichtschule geführt wird, oder
c) eine Landeslehrperson an einer land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschule, wenn das Disziplinarverfahren gegen eine Landeslehrperson an einer land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschule geführt wird.

(2) Die rechtskundigen Bediensteten aus dem Personalstand der Bildungsdirektion gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 sind von der Landesregierung auf Vorschlag der Bildungsdirektion zu bestellen. Schlägt die Bildungsdirektion aus ihrem Personalstand rechtskundige Bedienstete vor, ist eine Bestellung von rechtskundigen Bediensteten aus dem Personalstand der Landesbediensteten nicht zulässig.

(3) Die Landeslehrperson an einer allgemein bildenden Pflichtschule, die Landeslehrperson an einer berufsbildenden Pflichtschule und die Landeslehrperson an einer land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschule gemäß Abs. 1 Z 3 sind von der Landesregierung aufgrund eines Vorschlages des Zentralausschusses der Landeslehrer an allgemein bildenden Pflichtschulen bei der Bildungsdirektion, eines Vorschlages des Zentralausschusses der Landeslehrer an Berufsschulen bei der Bildungsdirektion und eines Vorschlages des Zentralausschusses der Landeslehrpersonen an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschule beim Amt der NÖ Landesregierung zu bestellen. Die Bestellung setzt voraus, dass keine Ausschlussgründe gemäß § 8 Abs. 1 vorliegen und kein Verfahren der Beendigung des Dienstverhältnisses anhängig ist.

(4) Unterlassen die Bildungsdirektion oder ein Zentralausschuss innerhalb von vier Monaten nach der Aufforderung durch die Landesregierung die Ausübung des ihnen zustehenden Vorschlagsrechtes, so ist die Landesregierung bei der Bestellung der Mitglieder an keinen Vorschlag gebunden. In diesem Fall kann das Mitglied nach Abs. 1 Z 3 aus dem Personalstand der Landesbediensteten bestellt werden, ohne dass dieses eine Landeslehrperson ist.

(5) Die Mitglieder sind mit Wirkung vom 1. August auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Sie haben jedoch ihre Aufgaben auch nach dem Ablauf dieser Periode bis zur Bestellung der neuen Disziplinarkommission wahrzunehmen.

(6) Die Landesregierung hat in gleicher Weise für jedes Mitglied gemäß Abs. 1 Z 1, 2 und 3 lit. b und c je ein Ersatzmitglied und für das Mitglied gemäß Abs. 1 Z 3 lit. a vier Ersatzmitglieder für den Fall der Verhinderung zu bestellen. Das vorsitzende Mitglied hat für die gesamte Periode die Reihenfolge zu bestimmen, in der die Ersatzmitglieder im Fall der Verhinderung eines Mitgliedes in die Disziplinarkommission eintreten. Der nachträgliche Wegfall der Verhinderung eines Mitgliedes lässt die weitere Zuständigkeit des Ersatzmitgliedes im Verfahren unberührt. Das vorsitzende Mitglied hat die Zusammensetzung der Disziplinarkommission und die Bestimmung der Reihenfolge des Eintrittes der Ersatzmitglieder zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen und dies in einer amtlichen Zeitung zu verlautbaren.

(7) Bei der Ausübung ihrer Funktion sind die Mitglieder zu strenger Gewissenhaftigkeit, Unparteilichkeit und Verschwiegenheit verpflichtet. Sie sind in Ausübung dieser Funktion selbständig und unabhängig (§ 91 Abs. 2 LDG 1984 bzw. § 99 Abs. 2 LLDG 1985).

(8) Die Disziplinarkommission muss die Landesregierung auf Verlangen über alle Gegenstände ihrer Geschäftsführung informieren. Die in Abs. 7 festgelegte Verschwiegenheitspflicht ist davon nicht berührt.

(9) Die Mitglieder haben Anspruch auf Reisekostenvergütung und Reisezulage nach den Bestimmungen des NÖ Landes-Bedienstetengesetzes (NÖ LBG), LGBl. 2100.

§ 8 § 8

§ 8 Erlöschen der Funktion und Abberufung

(1) Die Funktion eines Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) erlischt

1. durch Tod,

2. durch Verzicht, der dem vorsitzenden Mitglied gegenüber schriftlich zu erklären ist,

3. mit dem Ablauf der Bestellungsdauer,

4. mit der Erlassung des Erkenntnisses einer Disziplinarbehörde, mit dem eine Disziplinarstrafe verhängt wird, oder

5. mit der Beendigung des aktiven Dienstverhältnisses.

(2) Die Landesregierung hat die freigewordene Stelle unter Berücksichtigung des § 7 Abs. 2 bis 4 für den Rest der Funktionsdauer unverzüglich zu besetzen.

(3) Die Landesregierung kann ein Mitglied oder Ersatzmitglied aus wichtigem Grund abberufen, insbesondere wenn es seine Funktion nicht mehr ausüben kann. Es ist für den Rest der Funktionsdauer durch ein Neues zu ersetzen. Abs. 2 gilt sinngemäß.

§ 9 § 9

§ 9 Disziplinaranwalt oder Disziplinaranwältin

(1) Zur Vertretung der dienstlichen Interessen in Disziplinarverfahren ist aus den rechtskundigen Bediensteten aus dem Personalstand der Bildungsdirektion auf Vorschlag der Bildungsdirektion oder aus dem Personalstand der Landesbediensteten ein Disziplinaranwalt oder eine Disziplinaranwältin und ein stellvertretender Disziplinaranwalt oder eine stellvertretende Disziplinaranwältin zu bestellen.

(2) Die Bestellung des Disziplinaranwaltes oder der Disziplinaranwältin einschließlich der Stellvertretung obliegt der Landesregierung. § 7 Abs. 2 und 4 gilt sinngemäß.

§ 10 § 10

§ 10 Verfahren

(1) Das vorsitzende Mitglied hat die Disziplinarkommission nach Bedarf unter Bekanntgabe der Beratungsgegenstände einzuberufen. Die Einladung hat mindestens eine Woche vor dem Tag der Sitzung und nachweislich zu erfolgen. Den einberufenen Mitgliedern steht ab dem Zeitpunkt der Einberufung das Recht auf Akteneinsicht zu. In dringenden Fällen kann die Einberufung kurzfristig (auch mündlich) vorgenommen werden.

(2) Das vorsitzende Mitglied kann von sich aus oder über Antrag einer Partei (§ 75 LDG 1984 bzw. § 83 LLDG 1985) der Sitzung Auskunftspersonen beiziehen.

3. Abschnitt

Verwaltungsgerichtsbarkeit

§ 11 § 11

§ 11 Senatsentscheidungen, Mitwirkung von Laienrichtern und Laienrichterinnen

(1) In folgenden dienstrechtlichen Angelegenheiten hat die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes durch einen Senat zu erfolgen:

1. Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit, wenn sie von Amts wegen erfolgt (§ 12 LDG 1984 bzw. § 12 LLDG 1985),

2. Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen aus wichtigen dienstlichen Interessen (§ 13b LDG 1984 bzw. § 13b LLDG 1985),

3. Kündigung des provisorischen Dienstverhältnisses (§ 16 Abs. 1 Z 2 LDG 1984 bzw. § 16 Abs. 1 Z 2 LLDG 1985),

4. Entlassung wegen mangelnden Arbeitserfolges (§ 18 LDG 1984 bzw. § 18 LLDG 1985) und

5. Auswahl von Schul- und Clusterleitungen (§ 26a Abs. 11 LDG 1984 bzw. § 26 Abs. 5 LLDG 1985).

(2) Die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes hat weiters durch einen Senat zu erfolgen, wenn

1. gegen ein Erkenntnis, mit dem die Disziplinarstrafe der Entlassung oder der Verlust aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche verhängt wurde, Beschwerde erhoben worden ist (§ 70 Abs. 1 Z 4 LDG 1984 bzw. § 78 Abs. 1 Z 4 LLDG 1985) oder

2. der Disziplinaranwalt oder die Disziplinaranwältin gegen ein Erkenntnis Beschwerde erhoben hat.

(3) Bei den Senatsentscheidungen haben statt der zwei weiteren Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes je ein Vertreter oder eine Vertreterin des Dienstgebers und je ein Vertreter oder eine Vertreterin der Landeslehrpersonen als fachkundige Laienrichter oder Laienrichterinnen mitzuwirken. Dem oder der Senatsvorsitzenden kommt auch die Funktion des Berichterstatters oder der Berichterstatterin zu.

(4) Die Vertreter oder Vertreterinnen des Dienstgebers und der Landeslehrpersonen werden durch die Landesregierung bestellt. Die Vertreter oder Vertreterinnen der Landeslehrpersonen werden vom Zentralausschuss der Landeslehrer an allgemein bildenden Pflichtschulen bei der Bildungsdirektion, vom Zentralausschuss der Landeslehrer an Berufsschulen bei der Bildungsdirektion sowie vom Zentralausschuss der Landeslehrer an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen beim Amt der NÖ Landesregierung nominiert. Erfolgt die Nominierung nicht innerhalb eines Monates nach Aufforderung durch die Landesregierung, obliegt in diesem Fall die Bestellung der Landesregierung, ohne an einen Vorschlag gebunden zu sein.

(5) Für Landeslehrpersonen ist ein einheitlicher Senat zu bilden. In diesen Senat tritt das

- vom Zentralausschuss der Landeslehrer an allgemein bildenden Pflichtschulen bei der Bildungsdirektion vorgeschlagene Mitglied ein, wenn das Verfahren eine Landeslehrperson an einer allgemein bildenden Pflichtschule betrifft;

- vom Zentralausschuss der Landeslehrer an Berufsschulen bei der Bildungsdirektion vorgeschlagene Mitglied ein, wenn das Verfahren eine Landeslehrperson an einer berufsbildenden Pflichtschule betrifft;

- vom Zentralausschuss der Landeslehrer an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen beim Amt der NÖ Landesregierung vorgeschlagene Mitglied ein, wenn das Verfahren eine Landeslehrperson an einer land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschule betrifft.

(6) Als Laienrichter oder Laienrichterinnen dürfen nur Bedienstete aus der Schulverwaltung, aus dem Personalstand der Landesbediensteten oder Landeslehrpersonen, jeweils mit einer mindestens fünfjährigen Berufserfahrung, nominiert werden. Gegen sie darf kein Disziplinarverfahren oder Verfahren zur Auflösung oder Kündigung des privatrechtlichen Dienstverhältnisses anhängig sein. Die Tätigkeit als Laienrichter oder Laienrichterin erfolgt in Ausübung des Dienstes.

(7) Das Amt des Laienrichters oder der Laienrichterin ruht vom Zeitpunkt der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen Abschluss durch die Disziplinarbehörde und während der Zeit der (vorläufigen) Suspendierung. Das Amt endet mit der Erlassung des Erkenntnisses der Disziplinarbehörde, mit dem eine Disziplinarstrafe verhängt wird, und mit dem Austritt oder dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis.

(8) Laienrichter oder Laienrichterinnen sind verpflichtet, allfällige Ruhens- oder Endigungsgründe ihres Amtes gemäß Abs. 7 dem Landesverwaltungsgericht ohne Verzug mitzuteilen.

4. Abschnitt

Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 12 § 12

§ 12 Anhängige Verfahren und Übergangsbestimmungen

(1) Verfahren, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bei der nach dem NÖ Landeslehrpersonen-Diensthoheitsgesetz 2014 (NÖ L-DHG 2014), am Sitz des Landesschulrates eingerichteten Leitungsauswahlkommission und bei dem nach dem NÖ L-DHG 2014 beim Landesverwaltungsgericht eingerichteten Senat anhängig geworden sind, sind, soweit das Kollegium des Landesschulrates bis spätestens zum 31. Dezember 2018 einen Besetzungsvorschlag (§ 26 Abs. 6 LDG 1984) beschlossen hat, nach den vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes in Geltung gestandenen Bestimmungen weiter zu führen.

(2) Verfahren, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bei der nach dem NÖ Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Diensthoheitsgesetzes beim Amt der NÖ Landesregierung eingerichteten Leistungsfeststellungskommission und bei den hierfür beim Landesverwaltungsgericht eingerichteten Senaten, anhängig geworden sind, sind nach den vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes in Geltung gestandenen Bestimmungen weiter zu führen.

(3) Verfahren, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bei der nach dem NÖ Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Diensthoheitsgesetzes, beim Amt der NÖ Landesregierung als Disziplinarbehörde, der bei diesem eingerichteten Disziplinarkommission und bei den hierfür beim Landesverwaltungsgericht eingerichteten Senaten, anhängig geworden sind bzw. noch bis 31. Juli 2019 anhängig werden, sind nach den vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes in Geltung gestandenen Bestimmungen weiter zu führen.

(4) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach dem NÖ L-DHG 2014, bestellten Mitglieder und Ersatzmitglieder der Disziplinarkommission sowie der bzw. die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach dem NÖ L-DHG 2014, bestellte Disziplinaranwalt bzw. Disziplinaranwältin und der bzw. die stellvertretende Disziplinaranwalt bzw. Disziplinaranwältin bleiben für ihre restliche Funktionsdauer nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes weiter im Amt. Soweit ihrer Bestellung ein Vorschlag des Landesschulrates zugrunde liegt, gelten sie ab dem 1. Jänner 2019 als von der Bildungsdirektion vorgeschlagen.

(5) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach dem NÖ L-DHG 2014 oder dem NÖ Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Diensthoheitsgesetzes, LGBl. 2620, bestellten fachkundigen Laienrichter und Laienrichterinnen sowie Ersatzrichter und Ersatzrichterinnen bleiben für ihre restliche Funktionsdauer nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes weiter im Amt. Soweit ihrer Bestellung ein Vorschlag des Landesschulrates zugrunde liegt, gelten sie ab dem 1. Jänner 2019 als von der Bildungsdirektion vorgeschlagen.

(6) Verordnungen nach diesem Gesetz können bereits ab dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit 1. Jänner 2019 in Kraft gesetzt werden.

§ 13 § 13

§ 13 Schlussbestimmungen

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2019 in Kraft. Gleichzeitig treten das NÖ Landeslehrpersonen-Diensthoheitsgesetz 2014 (NÖ L-DHG 2014) und das NÖ Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Diensthoheitsgesetzes außer Kraft.

(2) § 7 Abs. 7 und 8 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 63/2025 treten am 1. September 2025 in Kraft.