(1) Der Schulleitung obliegen bei in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land stehenden Landeslehrpersonen
1. an allgemein bildenden Pflichtschulen die Aufteilung der Jahresnorm im Rahmen des genehmigten Stellenplanes am Beginn des Schuljahres bzw. deren Änderung während des Schuljahres (§ 43 Abs. 1 und 2 LDG 1984),
2. an Pflichtschulen die Bestimmung ihrer Vertretung für einen Zeitraum bis zu zwei Monaten. Dazu kann sie bis zu drei Landeslehrpersonen vorsehen (§ 27 Abs. 1a LDG 1984). Macht die Schulleitung von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch, gilt § 27 Abs. 1 LDG 1984, BGBl. Nr. 302/1984 in der Fassung BGBl. I Nr. 32/2015;
3. das Verlangen einer ärztlichen Bescheinigung (§ 35 Abs. 2 LDG 1984 bzw. § 35 Abs. 2 LLDG 1985),
4. die Entgegennahme der Meldung einer Nebenbeschäftigung (§ 40 Abs. 3 und 5 LDG 1984 bzw. 40 Abs. 3 und 5 LLDG 1985) sowie die Genehmigung nach § 40 Abs. 4 LDG 1984 bzw. § 40 Abs. 4 LLDG 1985,
5. die Untersagung der Annahme eines Ehrengeschenkes (§ 41 LDG 1984 bzw. § 41 LLDG 1985),
6. die Feststellung eines Anspruches auf Pflegefreistellung (§ 59 LDG 1984 bzw. § 66 LLDG 1985),
7. die Erteilung von Dienstreiseaufträgen für Dienstreisen in Niederösterreich und in angrenzende Bundesländer nach den Richtlinien der Bildungsdirektion,
8. die Erstellung eines Berichtes über die dienstlichen Leistungen und
9. die Entsendung in die Fortbildung.
Für in einem vertraglichen Dienstverhältnis zum Land stehende Landeslehrpersonen sind durch die Schulleitung die entsprechenden Bestimmungen des Landesvertragslehrpersonengesetzes 1966 – LVG, BGBl. Nr. 172/1966 bzw. des Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrpersonengesetzes, BGBl. Nr. 244/1969 anzuwenden.
(2) Werden Pflichtschulen im organisatorischen Verbund als Schulcluster geführt (§ 26c LDG 1984), obliegen der Clusterleitung die in Abs. 1 angeführten Angelegenheiten. Werden Pflicht- und Bundesschulen in einem organisatorischen Verbund als Schulcluster geführt (§ 26f LDG 1984) und obliegt die Leitung dieses Schulclusters einer Bundeslehrperson, hat die Bildungsdirektion die in Abs. 1 angeführten Angelegenheiten der Bereichsleitung an einer Pflichtschule dieses Schulclusters zu übertragen (§ 26f Abs. 2 Z 6 LDG 1984); soweit die Leitung eines derartigen Schulclusters einer Landeslehrperson obliegt, gilt Abs. 2 erster Satz sinngemäß.
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