§ 2 § 2
In Kraft seit 01. Januar 2019
Up-to-date
Der Landesregierung obliegen für Landeslehrpersonen
1. die Erstellung des Dienstpostenplanes (Artikel IV Abs. 2 des Bundesverfassungsgesetzes vom 18. Juli 1962, BGBl. Nr. 215 sowie Art. IV Abs. 2 des Bundesverfassungsgesetzes vom 28. April 1975, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 hinsichtlich des Schulwesens neuerlich geändert wird, BGBl. Nr. 98) auf Vorschlag der Bildungsdirektion und
2. die Erlassung einer Verordnung über die Beschäftigung von Berufsschullehrpersonen als Erzieher oder Erzieherinnen (§ 52 Abs. 14 LDG 1984).
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