§ 1 § 1
In Kraft seit 01. Januar 2019
Up-to-date
Dieses Gesetz regelt die Ausübung der Diensthoheit über die in einem öffentlich-rechtlichen oder vertraglichen Dienstverhältnis zum Land stehenden Landeslehrpersonen an Pflichtschulen im Sinne des Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962 im Folgenden als Pflichtschulen bezeichnet, und an öffentlichen land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen. Die Ausübung der Diensthoheit obliegt den in diesem Abschnitt angeführten Behörden und Organen.
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