(1) Verfahren, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bei der nach dem NÖ Landeslehrpersonen-Diensthoheitsgesetz 2014 (NÖ L-DHG 2014), am Sitz des Landesschulrates eingerichteten Leitungsauswahlkommission und bei dem nach dem NÖ L-DHG 2014 beim Landesverwaltungsgericht eingerichteten Senat anhängig geworden sind, sind, soweit das Kollegium des Landesschulrates bis spätestens zum 31. Dezember 2018 einen Besetzungsvorschlag (§ 26 Abs. 6 LDG 1984) beschlossen hat, nach den vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes in Geltung gestandenen Bestimmungen weiter zu führen.
(2) Verfahren, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bei der nach dem NÖ Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Diensthoheitsgesetzes beim Amt der NÖ Landesregierung eingerichteten Leistungsfeststellungskommission und bei den hierfür beim Landesverwaltungsgericht eingerichteten Senaten, anhängig geworden sind, sind nach den vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes in Geltung gestandenen Bestimmungen weiter zu führen.
(3) Verfahren, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bei der nach dem NÖ Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Diensthoheitsgesetzes, beim Amt der NÖ Landesregierung als Disziplinarbehörde, der bei diesem eingerichteten Disziplinarkommission und bei den hierfür beim Landesverwaltungsgericht eingerichteten Senaten, anhängig geworden sind bzw. noch bis 31. Juli 2019 anhängig werden, sind nach den vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes in Geltung gestandenen Bestimmungen weiter zu führen.
(4) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach dem NÖ L-DHG 2014, bestellten Mitglieder und Ersatzmitglieder der Disziplinarkommission sowie der bzw. die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach dem NÖ L-DHG 2014, bestellte Disziplinaranwalt bzw. Disziplinaranwältin und der bzw. die stellvertretende Disziplinaranwalt bzw. Disziplinaranwältin bleiben für ihre restliche Funktionsdauer nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes weiter im Amt. Soweit ihrer Bestellung ein Vorschlag des Landesschulrates zugrunde liegt, gelten sie ab dem 1. Jänner 2019 als von der Bildungsdirektion vorgeschlagen.
(5) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach dem NÖ L-DHG 2014 oder dem NÖ Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Diensthoheitsgesetzes, LGBl. 2620, bestellten fachkundigen Laienrichter und Laienrichterinnen sowie Ersatzrichter und Ersatzrichterinnen bleiben für ihre restliche Funktionsdauer nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes weiter im Amt. Soweit ihrer Bestellung ein Vorschlag des Landesschulrates zugrunde liegt, gelten sie ab dem 1. Jänner 2019 als von der Bildungsdirektion vorgeschlagen.
(6) Verordnungen nach diesem Gesetz können bereits ab dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit 1. Jänner 2019 in Kraft gesetzt werden.
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