§ 9 § 9
In Kraft seit 01. Januar 2019
Up-to-date
(1) Zur Vertretung der dienstlichen Interessen in Disziplinarverfahren ist aus den rechtskundigen Bediensteten aus dem Personalstand der Bildungsdirektion auf Vorschlag der Bildungsdirektion oder aus dem Personalstand der Landesbediensteten ein Disziplinaranwalt oder eine Disziplinaranwältin und ein stellvertretender Disziplinaranwalt oder eine stellvertretende Disziplinaranwältin zu bestellen.
(2) Die Bestellung des Disziplinaranwaltes oder der Disziplinaranwältin einschließlich der Stellvertretung obliegt der Landesregierung. § 7 Abs. 2 und 4 gilt sinngemäß.
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