(1) Die Funktion eines Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) erlischt
1. durch Tod,
2. durch Verzicht, der dem vorsitzenden Mitglied gegenüber schriftlich zu erklären ist,
3. mit dem Ablauf der Bestellungsdauer,
4. mit der Erlassung des Erkenntnisses einer Disziplinarbehörde, mit dem eine Disziplinarstrafe verhängt wird, oder
5. mit der Beendigung des aktiven Dienstverhältnisses.
(2) Die Landesregierung hat die freigewordene Stelle unter Berücksichtigung des § 7 Abs. 2 bis 4 für den Rest der Funktionsdauer unverzüglich zu besetzen.
(3) Die Landesregierung kann ein Mitglied oder Ersatzmitglied aus wichtigem Grund abberufen, insbesondere wenn es seine Funktion nicht mehr ausüben kann. Es ist für den Rest der Funktionsdauer durch ein Neues zu ersetzen. Abs. 2 gilt sinngemäß.
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