§ 3 § 3
In Kraft seit 01. Januar 2019
Up-to-date
(1) Der Bildungsdirektion obliegen für Landeslehrpersonen alle sonstigen Maßnahmen zur Ausübung der Diensthoheit, soweit diese nicht in den §§ 2, 4, 5 und 6 angeführt sind.
(2) Die Bildungsdirektion kann einzelne Maßnahmen zur Ausübung der Diensthoheit an Pflichtschulen an die Leitung einer Außenstelle in der Bildungsregion übertragen.
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