(1) Der Disziplinarkommission gehören an
1. | ein rechtskundiger Bediensteter oder eine rechtskundige Bedienstete aus dem Personalstand der Bildungsdirektion oder der Landesbediensteten als vorsitzendes Mitglied, | |
2. | ein rechtskundiger Bediensteter oder eine rechtskundige Bedienstete aus dem Personalstand der Bildungsdirektion oder der Landesbediensteten und | |
3. | a) | eine Landeslehrperson an einer allgemein bildenden Pflichtschule, wenn das Disziplinarverfahren gegen eine Landeslehrperson an einer allgemein bildenden Pflichtschule geführt wird, oder |
b) | eine Landeslehrperson an einer berufsbildenden Pflichtschule, wenn das Disziplinarverfahren gegen eine Landeslehrperson an einer berufsbildenden Pflichtschule geführt wird, oder | |
c) | eine Landeslehrperson an einer land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschule, wenn das Disziplinarverfahren gegen eine Landeslehrperson an einer land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschule geführt wird. | |
(2) Die rechtskundigen Bediensteten aus dem Personalstand der Bildungsdirektion gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 sind von der Landesregierung auf Vorschlag der Bildungsdirektion zu bestellen. Schlägt die Bildungsdirektion aus ihrem Personalstand rechtskundige Bedienstete vor, ist eine Bestellung von rechtskundigen Bediensteten aus dem Personalstand der Landesbediensteten nicht zulässig.
(3) Die Landeslehrperson an einer allgemein bildenden Pflichtschule, die Landeslehrperson an einer berufsbildenden Pflichtschule und die Landeslehrperson an einer land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschule gemäß Abs. 1 Z 3 sind von der Landesregierung aufgrund eines Vorschlages des Zentralausschusses der Landeslehrer an allgemein bildenden Pflichtschulen bei der Bildungsdirektion, eines Vorschlages des Zentralausschusses der Landeslehrer an Berufsschulen bei der Bildungsdirektion und eines Vorschlages des Zentralausschusses der Landeslehrpersonen an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschule beim Amt der NÖ Landesregierung zu bestellen. Die Bestellung setzt voraus, dass keine Ausschlussgründe gemäß § 8 Abs. 1 vorliegen und kein Verfahren der Beendigung des Dienstverhältnisses anhängig ist.
(4) Unterlassen die Bildungsdirektion oder ein Zentralausschuss innerhalb von vier Monaten nach der Aufforderung durch die Landesregierung die Ausübung des ihnen zustehenden Vorschlagsrechtes, so ist die Landesregierung bei der Bestellung der Mitglieder an keinen Vorschlag gebunden. In diesem Fall kann das Mitglied nach Abs. 1 Z 3 aus dem Personalstand der Landesbediensteten bestellt werden, ohne dass dieses eine Landeslehrperson ist.
(5) Die Mitglieder sind mit Wirkung vom 1. August auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Sie haben jedoch ihre Aufgaben auch nach dem Ablauf dieser Periode bis zur Bestellung der neuen Disziplinarkommission wahrzunehmen.
(6) Die Landesregierung hat in gleicher Weise für jedes Mitglied gemäß Abs. 1 Z 1, 2 und 3 lit. b und c je ein Ersatzmitglied und für das Mitglied gemäß Abs. 1 Z 3 lit. a vier Ersatzmitglieder für den Fall der Verhinderung zu bestellen. Das vorsitzende Mitglied hat für die gesamte Periode die Reihenfolge zu bestimmen, in der die Ersatzmitglieder im Fall der Verhinderung eines Mitgliedes in die Disziplinarkommission eintreten. Der nachträgliche Wegfall der Verhinderung eines Mitgliedes lässt die weitere Zuständigkeit des Ersatzmitgliedes im Verfahren unberührt. Das vorsitzende Mitglied hat die Zusammensetzung der Disziplinarkommission und die Bestimmung der Reihenfolge des Eintrittes der Ersatzmitglieder zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen und dies in einer amtlichen Zeitung zu verlautbaren.
(7) Bei der Ausübung ihrer Funktion sind die Mitglieder zu strenger Gewissenhaftigkeit, Unparteilichkeit und Geheimhaltung verpflichtet. Sie sind in Ausübung dieser Funktion selbständig und unabhängig (§ 91 Abs. 2 LDG 1984 bzw. § 99 Abs. 2 LLDG 1985).
(8) Die Disziplinarkommission muss die Landesregierung auf Verlangen über alle Gegenstände ihrer Geschäftsführung informieren. Die in Abs. 7 festgelegte Verpflichtung zur Geheimhaltung ist davon nicht berührt.
(9) Die Mitglieder haben Anspruch auf Reisekostenvergütung und Reisezulage nach den Bestimmungen des NÖ Landes-Bedienstetengesetzes (NÖ LBG), LGBl. 2100.
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