§ 6 § 6
In Kraft seit 01. Januar 2019
Up-to-date
Der am Sitz der Bildungsdirektion einzurichtenden Disziplinarkommission obliegen für in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land stehende Landeslehrpersonen
1. die Suspendierung (§ 80 Abs. 3 LDG 1984 bzw. § 88 Abs. 3 LLDG 1985) und
2. die Einleitung und Durchführung eines Disziplinarverfahrens (§ 92 LDG 1984 bzw. § 100 LLDG 1985).
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