(1) In folgenden dienstrechtlichen Angelegenheiten hat die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes durch einen Senat zu erfolgen:
1. Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit, wenn sie von Amts wegen erfolgt (§ 12 LDG 1984 bzw. § 12 LLDG 1985),
2. Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen aus wichtigen dienstlichen Interessen (§ 13b LDG 1984 bzw. § 13b LLDG 1985),
3. Kündigung des provisorischen Dienstverhältnisses (§ 16 Abs. 1 Z 2 LDG 1984 bzw. § 16 Abs. 1 Z 2 LLDG 1985),
4. Entlassung wegen mangelnden Arbeitserfolges (§ 18 LDG 1984 bzw. § 18 LLDG 1985) und
5. Auswahl von Schul- und Clusterleitungen (§ 26a Abs. 11 LDG 1984 bzw. § 26 Abs. 5 LLDG 1985).
(2) Die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes hat weiters durch einen Senat zu erfolgen, wenn
1. gegen ein Erkenntnis, mit dem die Disziplinarstrafe der Entlassung oder der Verlust aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche verhängt wurde, Beschwerde erhoben worden ist (§ 70 Abs. 1 Z 4 LDG 1984 bzw. § 78 Abs. 1 Z 4 LLDG 1985) oder
2. der Disziplinaranwalt oder die Disziplinaranwältin gegen ein Erkenntnis Beschwerde erhoben hat.
(3) Bei den Senatsentscheidungen haben statt der zwei weiteren Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes je ein Vertreter oder eine Vertreterin des Dienstgebers und je ein Vertreter oder eine Vertreterin der Landeslehrpersonen als fachkundige Laienrichter oder Laienrichterinnen mitzuwirken. Dem oder der Senatsvorsitzenden kommt auch die Funktion des Berichterstatters oder der Berichterstatterin zu.
(4) Die Vertreter oder Vertreterinnen des Dienstgebers und der Landeslehrpersonen werden durch die Landesregierung bestellt. Die Vertreter oder Vertreterinnen der Landeslehrpersonen werden vom Zentralausschuss der Landeslehrer an allgemein bildenden Pflichtschulen bei der Bildungsdirektion, vom Zentralausschuss der Landeslehrer an Berufsschulen bei der Bildungsdirektion sowie vom Zentralausschuss der Landeslehrer an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen beim Amt der NÖ Landesregierung nominiert. Erfolgt die Nominierung nicht innerhalb eines Monates nach Aufforderung durch die Landesregierung, obliegt in diesem Fall die Bestellung der Landesregierung, ohne an einen Vorschlag gebunden zu sein.
(5) Für Landeslehrpersonen ist ein einheitlicher Senat zu bilden. In diesen Senat tritt das
- vom Zentralausschuss der Landeslehrer an allgemein bildenden Pflichtschulen bei der Bildungsdirektion vorgeschlagene Mitglied ein, wenn das Verfahren eine Landeslehrperson an einer allgemein bildenden Pflichtschule betrifft;
- vom Zentralausschuss der Landeslehrer an Berufsschulen bei der Bildungsdirektion vorgeschlagene Mitglied ein, wenn das Verfahren eine Landeslehrperson an einer berufsbildenden Pflichtschule betrifft;
- vom Zentralausschuss der Landeslehrer an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen beim Amt der NÖ Landesregierung vorgeschlagene Mitglied ein, wenn das Verfahren eine Landeslehrperson an einer land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschule betrifft.
(6) Als Laienrichter oder Laienrichterinnen dürfen nur Bedienstete aus der Schulverwaltung, aus dem Personalstand der Landesbediensteten oder Landeslehrpersonen, jeweils mit einer mindestens fünfjährigen Berufserfahrung, nominiert werden. Gegen sie darf kein Disziplinarverfahren oder Verfahren zur Auflösung oder Kündigung des privatrechtlichen Dienstverhältnisses anhängig sein. Die Tätigkeit als Laienrichter oder Laienrichterin erfolgt in Ausübung des Dienstes.
(7) Das Amt des Laienrichters oder der Laienrichterin ruht vom Zeitpunkt der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen Abschluss durch die Disziplinarbehörde und während der Zeit der (vorläufigen) Suspendierung. Das Amt endet mit der Erlassung des Erkenntnisses der Disziplinarbehörde, mit dem eine Disziplinarstrafe verhängt wird, und mit dem Austritt oder dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis.
(8) Laienrichter oder Laienrichterinnen sind verpflichtet, allfällige Ruhens- oder Endigungsgründe ihres Amtes gemäß Abs. 7 dem Landesverwaltungsgericht ohne Verzug mitzuteilen.
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