§ 10 § 10
In Kraft seit 01. Januar 2019
Up-to-date
(1) Das vorsitzende Mitglied hat die Disziplinarkommission nach Bedarf unter Bekanntgabe der Beratungsgegenstände einzuberufen. Die Einladung hat mindestens eine Woche vor dem Tag der Sitzung und nachweislich zu erfolgen. Den einberufenen Mitgliedern steht ab dem Zeitpunkt der Einberufung das Recht auf Akteneinsicht zu. In dringenden Fällen kann die Einberufung kurzfristig (auch mündlich) vorgenommen werden.
(2) Das vorsitzende Mitglied kann von sich aus oder über Antrag einer Partei (§ 75 LDG 1984 bzw. § 83 LLDG 1985) der Sitzung Auskunftspersonen beiziehen.
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