Vorwort
1. Abschnitt
Allgemeines
§ 1 § 1
§ 1 Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz regelt die risikoaverse Finanzgebarung, insbesondere bei der Aufnahme und Bewirtschaftung von Verbindlichkeiten (Fremdfinanzierungen) und bei der Veranlagung öffentlicher Mittel, durch folgende Rechtsträger:
a) Land Tirol,
b) Gemeinden und Gemeindeverbände,
c) Stiftungen, Fonds und Anstalten, die von Organen des Landes oder von Organen der Gemeinden oder Gemeindeverbände oder von Personen bzw. Personengemeinschaften verwaltet werden, die hiezu von Organen des Landes oder von Organen der Gemeinden oder Gemeindeverbände bestellt werden,
d) Landwirtschaftskammer Tirol,
e) Landarbeiterkammer Tirol.
(2) Von diesem Gesetz bleiben die in anderen landesrechtlichen Vorschriften enthaltenen Regelungen über die Finanzgebarung der im Abs. 1 genannten Rechtsträger unberührt.
§ 2 § 2
§ 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinn dieses Gesetzes gelten als
a) Finanzgebarung: alle Maßnahmen, die
1. mit der Aufnahme und Bewirtschaftung von Verbindlichkeiten (Fremdfinanzierungen) oder
2. mit der Veranlagung von Geldmitteln
im Zusammenhang stehen;
b) Finanzgeschäft: ein Rechtsgeschäft,
1. mit dem Fremdfinanzierungsverpflichtungen eingegangen werden bzw. das der Mittelbeschaffung dient, wie die Aufnahme von Darlehen bzw. Krediten oder die Begebung von Anleihen,
2. das der Bewirtschaftung von Finanzierungsverpflichtungen dient,
3. das ausschließlich der Veranlagung von Geldmitteln dient.
2. Abschnitt
Risikoaverse Finanzgebarung
§ 3 § 3
§ 3 Grundsätze, Spekulationsverbot
(1) Die Rechtsträger nach § 1 Abs. 1 haben ihre Finanzgebarung risikoavers auszurichten. Sie dürfen nur notwendige Risiken eingehen und haben die Risiken, insbesondere das Marktrisiko und das Kreditrisiko, auf ein Mindestmaß zu beschränken. Bei der Abwägung der Erträge gegen die Risiken eines Finanzgeschäfts hat die Minimierung der Risiken ein größeres Gewicht als die Steigerung der Erträge oder die Optimierung der Kosten.
(2) Zum Zweck der Veranlagung sind die Aufnahme von Darlehen bzw. Krediten und die Begebung von Anleihen nicht zulässig.
§ 4 § 4
§ 4 Fremdfinanzierungen
Die Aufnahme von Darlehen bzw. Krediten und die Begebung von Anleihen (Fremdfinanzierungen) sind nur zulässig, wenn diese auf Euro lauten und – unbeschadet des § 5 – keine derivative Komponente enthalten.
§ 5 § 5
§ 5 Derivative Finanzgeschäfte
(1) Ein derivatives Finanzgeschäft darf nur als Absicherungsgeschäft und in Euro abgeschlossen werden, um Zinsänderungs- und andere Marktrisiken eines zur Fremdfinanzierung aufgenommenen Grundgeschäfts zu begrenzen. Zulässig sind:
a) ein „Cap“ als Zinsabsicherungsinstrument zur Begrenzung der Zinsobergrenze, wenn dieser mit dem Grundgeschäft verbunden ist,
b) hinsichtlich des Referenzzinssatzes des Grundgeschäfts ein Umstieg von einer variablen auf eine fixe Verzinsung oder umgekehrt sowie ein Umstieg von einer variablen auf eine andere variable Verzinsung.
(2) Das derivative Finanzgeschäft ist bei Ablauf des zugrunde liegenden Grundgeschäfts aufzulösen, sofern es nicht als Absicherung für ein neues Grundgeschäft verwendet wird.
§ 6 § 6
§ 6 Veranlagungen
(1) Unbeschadet des Abs. 2 sind ausschließlich die folgenden Veranlagungsformen in Euro zulässig:
a) Sicht- und Spareinlagen,
b) Termineinlagen,
c) folgende Anleihen mit Rückzahlung zum Nominale am Ende der Laufzeit:
1. Anleihen von inländischen Gebietskörperschaften,
2. Anleihen von Banken mit einem Mindestrating „investment grade“, die nach den Rechtsvorschriften eines EU-Mitgliedstaates oder eines anderen Vertragsstaates des EWR-Abkommens gegründet wurden und ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung in einem dieser Staaten haben,
d) Pfandbriefe.
(2) Die Landesregierung kann durch Verordnung weitere Veranlagungsformen, die den Grundsätzen nach § 3 entsprechen, für zulässig erklären.
§ 7 § 7
§ 7 Fremdwährungsgeschäfte
Fremdwährungsgeschäfte sind nicht zulässig.
3. Abschnitt
Organisatorische Vorkehrungen
§ 8 § 8
§ 8 Qualifikation
(1) Mit Aufgaben im Bereich der Finanzgebarung dürfen nur Personen betraut werden, die aufgrund ihrer Qualifikation und Erfahrung dazu in der Lage sind.
(2) Einer mit Aufgaben im Bereich der Finanzgebarung betrauten Person dürfen nur jene Aufgaben und Kompetenzen sowie jenes Ausmaß an Verantwortung übertragen werden, die ihren Kenntnissen und Erfahrungen entsprechen.
§ 9 § 9
§ 9 Vier-Augen-Prinzip
(1) Die Finanzgebarung ist so zu organisieren, dass vor dem beabsichtigten Abschluss von Finanzgeschäften im Sinn der §§ 4, 5 und 6 eine Prüfung und Auswahl durch zumindest zwei qualifizierte Personen (§ 8) unabhängig voneinander erfolgt. Die Empfehlung an das für die endgültige Entscheidung über den Abschluss des Finanzgeschäfts zuständige Organ ist von diesen Personen einvernehmlich zu treffen, zu begründen und zu dokumentieren.
(2) Gemeindeverbände, die nicht über zumindest zwei im Sinn des § 8 qualifizierte Bedienstete verfügen, können, um ihren Verpflichtungen nach Abs. 1 nachzukommen, auch Bedienstete der verbandsangehörigen Gemeinden heranziehen.
(3) Die Landesregierung kann mit Verordnung bestimmte Rechtsträger – mit Ausnahme des Landes – von den Verpflichtungen nach Abs. 1 ausnehmen, wenn die Einhaltung dieser Vorgaben, insbesondere im Hinblick auf die Größe und die Organisation des Rechtsträgers, dessen personelle und budgetäre Ausstattung oder die Art und den Umfang der von ihm getätigten Finanzgeschäfte, einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand verursachen würde. Die Ausnahme kann sich auf alle oder einzelne, genau bezeichnete Finanzgeschäfte beziehen.
4. Abschnitt
Transparenz, Kontrolle
§ 10 § 10
§ 10 Strategische Jahresplanung
Die Rechtsträger nach § 1 Abs. 1 haben ihrem Schulden- und Liquiditätsmanagement eine strategische Jahresplanung zugrunde zu legen.
§ 11 § 11
§ 11 Berichtspflichten
(1) Die Rechtsträger nach § 1 Abs. 1 haben jährlich einen Bericht zu erstellen:
a) über alle neu getätigten Transaktionen zur Finanzierung des jeweiligen Haushalts,
b) zum jeweiligen Schuldenstand.
(2) Die Berichte sind bis zum 31. Mai des Folgejahres zu übermitteln an:
a) den Landesrechnungshof, wenn es sich um Berichte des Landes oder der Rechtsträger nach § 1 Abs. 1 lit. c handelt, soweit diese von Organen des Landes oder von Personen bzw. Personengemeinschaften verwaltet werden, die hiezu von Organen des Landes bestellt werden;
b) die Landesregierung, wenn es sich um Berichte der Rechtsträger nach § 1 Abs. 1 lit. d und e handelt;
c) die Landesregierung, wenn es sich um Berichte der Gemeinden, der Gemeindeverbände oder der Rechtsträger nach § 1 Abs. 1 lit. c handelt, soweit diese von Organen der Gemeinden oder Gemeindeverbände oder von Personen bzw. Personengemeinschaften verwaltet werden, die hiezu von Organen der Gemeinden oder Gemeindeverbände bestellt werden.
(3) Die Landesregierung kann mit Verordnung nähere Bestimmungen über die Form, den Inhalt und die Art der Übermittlung der Berichte erlassen.
§ 12 § 12
§ 12 Kontrolle
(1) Der Landesrechnungshof hat auf der Grundlage der Berichte nach § 11 Abs. 2 lit. a die Einhaltung dieses Gesetzes durch die berichtslegenden Rechtsträger zu überprüfen und über das Ergebnis der Prüfung einen Bericht zu erstellen. Für die Durchführung der Prüfung sowie den Bericht und seine weitere Behandlung gelten die betreffenden Bestimmungen des Landesrechnungshofgesetzes, LGBl. Nr. 18/2003, in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Die Landesregierung hat auf der Grundlage der Berichte nach § 11 Abs. 2 lit. b und c die Einhaltung dieses Gesetzes durch die berichtslegenden Rechtsträger zu überprüfen. Entstehen im Rahmen der Prüfung diesbezüglich Zweifel, so ist dem betreffenden Rechtsträger Gelegenheit zur Stellungnahme binnen angemessener Frist zu geben. Das Ergebnis der Prüfung ist dem betreffenden Rechtsträger mitzuteilen und einschließlich dessen allfälliger Stellungnahme in ungekürzter Form auf der Internetseite des Landes Tirol zu veröffentlichen.
(3) Kommt die Landesregierung aufgrund einer Prüfung nach Abs. 2 zum Ergebnis, dass dieses Gesetz durch eine Gemeinde nicht eingehalten wurde, so hat der Bürgermeister das Ergebnis der Prüfung dem Gemeinderat vorzulegen. Der Bürgermeister hat die aufgrund des Prüfungsergebnisses getroffenen Maßnahmen innerhalb von drei Monaten der Landesregierung mitzuteilen.
(4) Abs. 3 gilt für Gemeindeverbände sinngemäß (§ 140 TGO).
5. Abschnitt
Schlussbestimmungen
§ 13 § 13
§ 13 Eigener Wirkungsbereich
Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinden und der Gemeindeverbände sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
§ 14 § 14
§ 14 Ausgegliederte Rechtsträger
Die Rechtsträger nach § 1 Abs. 1 haben im Rahmen ihrer rechtlichen Möglichkeiten dafür zu sorgen, dass auch sonstige Rechtsträger, die nach dem ESVG ihrem Verantwortungsbereich zugeordnet sind, den zweiten und dritten Abschnitt dieses Gesetzes einhalten.
§ 15 § 15
§ 15 Übergangsbestimmungen
(1) Die Rechtsträger nach § 1 Abs. 1 haben zugleich mit dem ersten, wenn dies aus organisatorischen Gründen nicht möglich ist, zugleich mit dem zweiten Bericht nach § 11 der jeweils zuständigen Kontrolleinrichtung (§ 11 Abs. 2) auch einen gesonderten Bericht über die gesamten mit dem Ablauf des 31. Dezember 2013 bestehenden Transaktionen zu übermitteln.
(2) Anschlussfinanzierungen (Rollierungen) und risikoreduzierende Absicherungen von bestehenden Finanzgeschäften können entgegen den Bestimmungen des 2. Abschnitts vereinbart werden, wenn
a) diese Finanzgeschäfte im direkten Zusammenhang mit einem vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossenen Finanzgeschäft stehen,
b) der Rechtsträger der jeweils zuständigen Kontrolleinrichtung (§ 11 Abs. 2) bis zum 31. Dezember 2015 eine geeignete Strategie für einen stufenweisen Abbau der den Bestimmungen dieses Gesetzes widersprechenden Finanzgeschäfte übermittelt und
c) der Rechtsträger diese Finanzgeschäfte auf der Grundlage dieser Strategie bis zum 31. Dezember 2017 an die Bestimmungen dieses Gesetzes anpasst.
Die Strategie nach lit. b kann im Einvernehmen mit der jeweils zuständigen Kontrolleinrichtung (§ 11 Abs. 2) auch einen späteren Endtermin als den 31. Dezember 2017 vorsehen, wenn dies aufgrund der Art oder des Volumens der betroffenen Finanzgeschäfte den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit entspricht und das damit verbundene Risiko vertretbar ist.
(3) Die Rechtsträger nach § 1 Abs. 1 haben der jeweils zuständigen Kontrolleinrichtung (§ 11 Abs. 2) bis zum 30. Juni 2018 einen aktualisierten Bericht über die im Bericht nach Abs. 1 enthaltenen und mit dem Ablauf des 31. Dezember 2017 noch bestehenden Transaktionen zu übermitteln.
§ 16 § 16
§ 16 Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Es ist auf alle Maßnahmen der Finanzgebarung anzuwenden, die ab diesem Zeitpunkt getroffen werden.
(2) Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes können bereits ab dem Tag seiner Kundmachung erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit 1. Jänner 2014 in Kraft gesetzt werden.