(1) Mit Aufgaben im Bereich der Finanzgebarung dürfen nur Personen betraut werden, die aufgrund ihrer Qualifikation und Erfahrung dazu in der Lage sind.
(2) Einer mit Aufgaben im Bereich der Finanzgebarung betrauten Person dürfen nur jene Aufgaben und Kompetenzen sowie jenes Ausmaß an Verantwortung übertragen werden, die ihren Kenntnissen und Erfahrungen entsprechen.
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