LandesrechtTirolLandesesetzeRisikoaverse Finanzgebarung, Land Tirol, Gemeinden, Gemeindeverbände, sonstige öffentliche Rechtsträger, Gesetz§ 12

§ 12§ 12

In Kraft seit 01. Januar 2014
Up-to-date

(1) Der Landesrechnungshof hat auf der Grundlage der Berichte nach § 11 Abs. 2 lit. a die Einhaltung dieses Gesetzes durch die berichtslegenden Rechtsträger zu überprüfen und über das Ergebnis der Prüfung einen Bericht zu erstellen. Für die Durchführung der Prüfung sowie den Bericht und seine weitere Behandlung gelten die betreffenden Bestimmungen des Landesrechnungshofgesetzes, LGBl. Nr. 18/2003, in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Die Landesregierung hat auf der Grundlage der Berichte nach § 11 Abs. 2 lit. b und c die Einhaltung dieses Gesetzes durch die berichtslegenden Rechtsträger zu überprüfen. Entstehen im Rahmen der Prüfung diesbezüglich Zweifel, so ist dem betreffenden Rechtsträger Gelegenheit zur Stellungnahme binnen angemessener Frist zu geben. Das Ergebnis der Prüfung ist dem betreffenden Rechtsträger mitzuteilen und einschließlich dessen allfälliger Stellungnahme in ungekürzter Form auf der Internetseite des Landes Tirol zu veröffentlichen.

(3) Kommt die Landesregierung aufgrund einer Prüfung nach Abs. 2 zum Ergebnis, dass dieses Gesetz durch eine Gemeinde nicht eingehalten wurde, so hat der Bürgermeister das Ergebnis der Prüfung dem Gemeinderat vorzulegen. Der Bürgermeister hat die aufgrund des Prüfungsergebnisses getroffenen Maßnahmen innerhalb von drei Monaten der Landesregierung mitzuteilen.

(4) Abs. 3 gilt für Gemeindeverbände sinngemäß (§ 140 TGO).

Rückverweise

Keine Verweise gefunden