(1) Ein derivatives Finanzgeschäft darf nur als Absicherungsgeschäft und in Euro abgeschlossen werden, um Zinsänderungs- und andere Marktrisiken eines zur Fremdfinanzierung aufgenommenen Grundgeschäfts zu begrenzen. Zulässig sind:
a) ein „Cap“ als Zinsabsicherungsinstrument zur Begrenzung der Zinsobergrenze, wenn dieser mit dem Grundgeschäft verbunden ist,
b) hinsichtlich des Referenzzinssatzes des Grundgeschäfts ein Umstieg von einer variablen auf eine fixe Verzinsung oder umgekehrt sowie ein Umstieg von einer variablen auf eine andere variable Verzinsung.
(2) Das derivative Finanzgeschäft ist bei Ablauf des zugrunde liegenden Grundgeschäfts aufzulösen, sofern es nicht als Absicherung für ein neues Grundgeschäft verwendet wird.
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