(1) Dieses Gesetz regelt die risikoaverse Finanzgebarung, insbesondere bei der Aufnahme und Bewirtschaftung von Verbindlichkeiten (Fremdfinanzierungen) und bei der Veranlagung öffentlicher Mittel, durch folgende Rechtsträger:
a) Land Tirol,
b) Gemeinden und Gemeindeverbände,
c) Stiftungen, Fonds und Anstalten, die von Organen des Landes oder von Organen der Gemeinden oder Gemeindeverbände oder von Personen bzw. Personengemeinschaften verwaltet werden, die hiezu von Organen des Landes oder von Organen der Gemeinden oder Gemeindeverbände bestellt werden,
d) Landwirtschaftskammer Tirol,
e) Landarbeiterkammer Tirol.
(2) Von diesem Gesetz bleiben die in anderen landesrechtlichen Vorschriften enthaltenen Regelungen über die Finanzgebarung der im Abs. 1 genannten Rechtsträger unberührt.
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