(1) Die Rechtsträger nach § 1 Abs. 1 haben jährlich einen Bericht zu erstellen:
a) über alle neu getätigten Transaktionen zur Finanzierung des jeweiligen Haushalts,
b) zum jeweiligen Schuldenstand.
(2) Die Berichte sind bis zum 31. Mai des Folgejahres zu übermitteln an:
a) den Landesrechnungshof, wenn es sich um Berichte des Landes oder der Rechtsträger nach § 1 Abs. 1 lit. c handelt, soweit diese von Organen des Landes oder von Personen bzw. Personengemeinschaften verwaltet werden, die hiezu von Organen des Landes bestellt werden;
b) die Landesregierung, wenn es sich um Berichte der Rechtsträger nach § 1 Abs. 1 lit. d und e handelt;
c) die Landesregierung, wenn es sich um Berichte der Gemeinden, der Gemeindeverbände oder der Rechtsträger nach § 1 Abs. 1 lit. c handelt, soweit diese von Organen der Gemeinden oder Gemeindeverbände oder von Personen bzw. Personengemeinschaften verwaltet werden, die hiezu von Organen der Gemeinden oder Gemeindeverbände bestellt werden.
(3) Die Landesregierung kann mit Verordnung nähere Bestimmungen über die Form, den Inhalt und die Art der Übermittlung der Berichte erlassen.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise