Im Sinn dieses Gesetzes gelten als
a) Finanzgebarung: alle Maßnahmen, die
1. mit der Aufnahme und Bewirtschaftung von Verbindlichkeiten (Fremdfinanzierungen) oder
2. mit der Veranlagung von Geldmitteln
im Zusammenhang stehen;
b) Finanzgeschäft: ein Rechtsgeschäft,
1. mit dem Fremdfinanzierungsverpflichtungen eingegangen werden bzw. das der Mittelbeschaffung dient, wie die Aufnahme von Darlehen bzw. Krediten oder die Begebung von Anleihen,
2. das der Bewirtschaftung von Finanzierungsverpflichtungen dient,
3. das ausschließlich der Veranlagung von Geldmitteln dient.
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