(1) Unbeschadet des Abs. 2 sind ausschließlich die folgenden Veranlagungsformen in Euro zulässig:
a) Sicht- und Spareinlagen,
b) Termineinlagen,
c) folgende Anleihen mit Rückzahlung zum Nominale am Ende der Laufzeit:
1. Anleihen von inländischen Gebietskörperschaften,
2. Anleihen von Banken mit einem Mindestrating „investment grade“, die nach den Rechtsvorschriften eines EU-Mitgliedstaates oder eines anderen Vertragsstaates des EWR-Abkommens gegründet wurden und ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung in einem dieser Staaten haben,
d) Pfandbriefe.
(2) Die Landesregierung kann durch Verordnung weitere Veranlagungsformen, die den Grundsätzen nach § 3 entsprechen, für zulässig erklären.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise