(1) Die Rechtsträger nach § 1 Abs. 1 haben zugleich mit dem ersten, wenn dies aus organisatorischen Gründen nicht möglich ist, zugleich mit dem zweiten Bericht nach § 11 der jeweils zuständigen Kontrolleinrichtung (§ 11 Abs. 2) auch einen gesonderten Bericht über die gesamten mit dem Ablauf des 31. Dezember 2013 bestehenden Transaktionen zu übermitteln.
(2) Anschlussfinanzierungen (Rollierungen) und risikoreduzierende Absicherungen von bestehenden Finanzgeschäften können entgegen den Bestimmungen des 2. Abschnitts vereinbart werden, wenn
a) diese Finanzgeschäfte im direkten Zusammenhang mit einem vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossenen Finanzgeschäft stehen,
b) der Rechtsträger der jeweils zuständigen Kontrolleinrichtung (§ 11 Abs. 2) bis zum 31. Dezember 2015 eine geeignete Strategie für einen stufenweisen Abbau der den Bestimmungen dieses Gesetzes widersprechenden Finanzgeschäfte übermittelt und
c) der Rechtsträger diese Finanzgeschäfte auf der Grundlage dieser Strategie bis zum 31. Dezember 2017 an die Bestimmungen dieses Gesetzes anpasst.
Die Strategie nach lit. b kann im Einvernehmen mit der jeweils zuständigen Kontrolleinrichtung (§ 11 Abs. 2) auch einen späteren Endtermin als den 31. Dezember 2017 vorsehen, wenn dies aufgrund der Art oder des Volumens der betroffenen Finanzgeschäfte den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit entspricht und das damit verbundene Risiko vertretbar ist.
(3) Die Rechtsträger nach § 1 Abs. 1 haben der jeweils zuständigen Kontrolleinrichtung (§ 11 Abs. 2) bis zum 30. Juni 2018 einen aktualisierten Bericht über die im Bericht nach Abs. 1 enthaltenen und mit dem Ablauf des 31. Dezember 2017 noch bestehenden Transaktionen zu übermitteln.
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