(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Es ist auf alle Maßnahmen der Finanzgebarung anzuwenden, die ab diesem Zeitpunkt getroffen werden.
(2) Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes können bereits ab dem Tag seiner Kundmachung erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit 1. Jänner 2014 in Kraft gesetzt werden.
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