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Risikoaverse Finanzgebarung, Land Tirol, Gemeinden, Gemeindeverbände, sonstige öffentliche Rechtsträger, Gesetz
§ 7
§ 7 § 7
In Kraft seit 01. Januar 2014
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§ 7 § 7 — Risikoaverse Finanzgebarung, Land Tirol, Gemeinden, Gemeindeverbände, sonstige öffentliche Rechtsträger, Gesetz
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Fremdwährungsgeschäfte sind nicht zulässig.
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