(1) Die Finanzgebarung ist so zu organisieren, dass vor dem beabsichtigten Abschluss von Finanzgeschäften im Sinn der §§ 4, 5 und 6 eine Prüfung und Auswahl durch zumindest zwei qualifizierte Personen (§ 8) unabhängig voneinander erfolgt. Die Empfehlung an das für die endgültige Entscheidung über den Abschluss des Finanzgeschäfts zuständige Organ ist von diesen Personen einvernehmlich zu treffen, zu begründen und zu dokumentieren.
(2) Gemeindeverbände, die nicht über zumindest zwei im Sinn des § 8 qualifizierte Bedienstete verfügen, können, um ihren Verpflichtungen nach Abs. 1 nachzukommen, auch Bedienstete der verbandsangehörigen Gemeinden heranziehen.
(3) Die Landesregierung kann mit Verordnung bestimmte Rechtsträger – mit Ausnahme des Landes – von den Verpflichtungen nach Abs. 1 ausnehmen, wenn die Einhaltung dieser Vorgaben, insbesondere im Hinblick auf die Größe und die Organisation des Rechtsträgers, dessen personelle und budgetäre Ausstattung oder die Art und den Umfang der von ihm getätigten Finanzgeschäfte, einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand verursachen würde. Die Ausnahme kann sich auf alle oder einzelne, genau bezeichnete Finanzgeschäfte beziehen.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise