(1) Die Verlautbarungen im Landesgesetzblatt und im Bezirks-Verordnungsblatt müssen jederzeit ohne Identitätsnachweis und unentgeltlich zugänglich sein. Die Verlautbarungen sind derart zur Verfügung zu stellen, dass jede Person vom Inhalt der Verlautbarung Kenntnis erlangen kann und sie von jeder Person unentgeltlich ausgedruckt werden können.
(2) Der Landeshauptmann hat dafür Sorge zu tragen, dass jede Person gegen angemessenes Entgelt Ausdrucke der Verlautbarungen sowie Ausdrucke oder Kopien von bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 erschienenen Landesgesetzblättern und von bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 in der Grazer Zeitung erschienenen Verordnungen erhalten kann.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 135/2013, LGBl. Nr. 84/2022
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