(1) In der Grazer Zeitung sind kundzumachen:
1. Verlautbarungen, deren Kundmachung in der Grazer Zeitung in Landesgesetzen angeordnet ist;
2. Berichtigungen von Fehlern in der Grazer Zeitung gemäß § 10.
(2) In der Grazer Zeitung können kundgemacht werden:
1. ausschließlich an unterstellte Verwaltungsbehörden ergehende Anordnungen der Landesregierung, des Landeshauptmannes und sonstiger Landesbehörden,
2. sonstige Verlautbarungen, Mitteilungen u. dgl., wenn daran ein öffentliches Interesse besteht.
(3) Ferner ist die Aufnahme von sonstigen Veröffentlichungen und Einschaltungen zulässig.
(4) Der Tag der Herausgabe und der Versendung ist auf jedem Stück der Grazer Zeitung anzugeben.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 135/2013, LGBl. Nr. 84/2022
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