(1) Rechtsvorschriften treten mit dem in ihnen festgelegten Tag in Kraft.
(2) Wird kein bestimmter Tag festgelegt, tritt eine Rechtsvorschrift mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Als Tag der Kundmachung gilt der Tag, an dem das Landesgesetzblatt oder das Bezirks-Verordnungsblatt zur Abfrage freigegeben wird. Dieser Tag ist vom zur Kundmachung ermächtigten Organ in den Text der Rechtsvorschrift einzusetzen oder dieser anzufügen.
(2a) Erscheint das Landesgesetzblatt oder das Bezirks-Verordnungsblatt im Fall des § 4a Abs. 2 in gedruckter Form, gilt als Tag der Kundmachung der Tag der Herausgabe.
(3) Der Tag der Freigabe bzw. der Herausgabe und der Versendung ist auf jedem Landesgesetzblatt und jedem Bezirks-Verordnungsblatt anzugeben.
(4) Die wegen außerordentlichen Verhältnissen gemäß § 5 kundgemachten Rechtsvorschriften treten, sofern in ihnen oder in anderen Rechtsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, mit dem Zeitpunkt der ersten Veröffentlichung in Kraft.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 135/2013, LGBl. Nr. 84/2022
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