(1) Alle im Landesgesetzblatt und der Grazer Zeitung enthaltenen Verlautbarungen gelten, wenn in ihnen nicht anderes bestimmt ist, für das ganze Landesgebiet.
(2) Alle im Bezirks-Verordnungsblatt enthaltenen Verlautbarungen gelten, wenn in ihnen nichts anderes bestimmt ist, für den betreffenden politischen Bezirk.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 84/2022
Keine Verweise gefunden
Rückverweise