(1) Die Kundmachung der im Landesgesetzblatt und im Bezirks-Verordnungsblatt zu verlautbarenden Vorschriften hat elektronisch im Rahmen des Rechtsinformationssystems des Bundes (RIS) zu erfolgen. Die im Landesgesetzblatt und im Bezirks-Verordnungsblatt zu verlautbarenden Rechtsvorschriften sind im Internet unter der Adresse „www.ris.bka.gv.at“ zur Abfrage bereit zu halten. Jede Nummer des Landesgesetzblattes und des Bezirks-Verordnungsblattes hat auf diese Adresse hinzuweisen.
(2) Wenn und solange die Bereitstellung oder Bereithaltung der im Landesgesetzblatt und im Bezirks-Verordnungsblatt zu verlautbarenden Rechtsvorschriften zur Abfrage im Internet nicht bloß vorübergehend nicht möglich ist, hat deren Verlautbarung in anderer dem Art. 28 Abs. 5 L-VG entsprechender Weise zu erfolgen. Die so kundgemachten Rechtsvorschriften sind sobald wie möglich im Internet (Abs. 1) wiederzugeben. § 5 Abs. 2 letzter Satz gilt sinngemäß.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 135/2013, LGBl. Nr. 84/2022
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