(1) Durch Auflage zur öffentlichen Einsichtnahme können kundgemacht werden:
1. Teile von Verordnungen oder Vereinbarungen nach Art. 15a B-VG, deren Kundmachung im Hinblick auf ihren Umfang oder die technische Gestaltung einen wirtschaftlich nicht vertretbaren Aufwand verursachen würde,
2. frühere Fassungen von Gesetzen und Verordnungen im Sinne des Art. 29 Abs. 2 Z 10 L-VG.
(2) Durch Auflage zur öffentlichen Einsichtnahme ist die Feststellung des authentischen Wortlautes gemäß Art. 29 Abs. 3 L VG kundzumachen.
(3) Bei Kundmachung durch Auflage hat die Auflage während der Amtsstunden bei jenen Dienststellen des Landes oder der Gemeinden zu erfolgen, die dem in Betracht kommenden Adressatenkreis eine leichte Kenntnisnahme möglich machen.
(4) Die Tatsache der Kundmachung durch Auflage ist in jenem Kundmachungsorgan (Landesgesetzblatt, Bezirks-Verordnungsblatt) zu verlautbaren, in dem die vollständige Rechtsvorschrift sonst kundgemacht werden müsste. Die Dienststellen, bei denen die Auflage erfolgt, sind dabei genau zu bezeichnen.
(5) Jedermann hat das Recht, gegen Ersatz der Herstellungskosten eine Vervielfältigung der durch Auflage zur allgemeinen Einsicht kundgemachten Teile der Rechtsvorschrift zu verlangen, sofern die Vervielfältigung mit einem vertretbaren technischen Aufwand möglich und urheberrechtlich zulässig ist.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 49/1999, LGBl. Nr. 135/2013, LGBl. Nr. 84/2022
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