(1) Für die Dauer außerordentlicher Verhältnisse, in denen eine Kundmachung im Landesgesetzblatt, im Bezirks-Verordnungsblatt oder in der Grazer Zeitung nicht oder nicht rasch genug möglich ist, können die Landesbehörden und der Landeshauptmann Rechtsvorschriften oder Verlautbarungen in anderer geeigneter Weise (durch Rundfunk oder andere akustische Mittel, durch Veröffentlichung im Internet oder in Tageszeitungen, durch Plakatierung u. dgl.) kundmachen.
(2) Gemäß Abs. 1 kundgemachte Rechtsvorschriften und Verlautbarungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 sind sobald als möglich auch im Landesgesetzblatt bzw. im Bezirks-Verordnungsblatt oder in der Grazer Zeitung wiederzugeben. Aus dieser Wiedergabe muss hervorgehen,
– dass sie bloß Mitteilungscharakter hat,
– auf welche Weise die Kundmachung vorgenommen worden ist und
– mit welchem Zeitpunkt die kundgemachte Rechtsvorschrift in Kraft getreten ist, sofern sich dies nicht schon aus dieser selbst ergibt.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 84/2022
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