(1) Fehler im Landesgesetzblatt, im Bezirks-Verordnungsblatt und in der Grazer Zeitung, die auf einem technischen Gebrechen oder auf einem Versehen beruhen, können berichtigt werden, wenn die richtige Fassung zweifelsfrei feststellbar ist.
(2) Fehler im Landesgesetzblatt und im Bezirks-Verordnungsblatt sind durch Kundmachung des Landeshauptmannes zu berichtigen. Fehler in der Grazer Zeitung sind durch Kundmachung des Amtes der Landesregierung zu berichtigen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 84/2022
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