(1) Die Dokumente, die eine Verlautbarung im Landesgesetzblatt oder im Bezirks-Verordnungsblatt enthalten, müssen ein Format haben, das die Aufwärtskompatibilität gewährleistet. Sie müssen in einem zuverlässigen Prozess erzeugt worden und mit einer elektronischen Signatur versehen sein.
(2) Die Dokumente dürfen nach Erstellung der Signatur nicht mehr geändert und, sobald sie zur Abfrage freigegeben worden sind, auch nicht mehr gelöscht werden.
(3) Von jedem Dokument sind mindestens zwei Sicherungskopien und ein beglaubigter Ausdruck zu erstellen. Eine Sicherungskopie und der beglaubigte Ausdruck sind jeweils am Jahresende an das Landesarchiv abzuliefern und von diesem zu archivieren.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 135/2013, LGBl. Nr. 84/2022
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