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Burgenländisches Weinbaugesetz 2019

Bgld. WeinbauG 2019
In Kraft seit 01. Januar 2020
Up-to-date

§ 1 § 1

§ 1 Ziele

Ziel dieses Gesetzes ist es,

1. im Burgenland die Voraussetzungen für einen Weinbau zu schaffen, der die Produktion von hochwertigen und uneingeschränkt verwendbaren Trauben ermöglicht,

2. den Weinbau im Burgenland im Rahmen der Bestimmungen der Europäischen Union Beschränkungen und Kontrollen zu unterwerfen.

§ 2

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) In diesem Gesetz wird die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007, ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 671, als Gemeinsame Marktordnung für landwirtschaftliche Erzeugnisse bezeichnet.

(2) Weinbaufluren sind Grundflächen, die zur Erzeugung von hochwertigen und uneingeschränkt verwendbaren Trauben geeignet sind. Es sind dies

1. die auf Grund des § 1 Abs. 2 oder 3 Weinbaugesetz 1980, LGBl. Nr. 38/1980, in der jeweils geltenden Fassung,

2. die gemäß § 4 Weinbaugesetz 1998, LGBl. Nr. 69/1998, in der jeweils geltenden Fassung,

3. die gemäß § 4 Weinbaugesetz 2001, LGBl. Nr. 61/2002, in der jeweils geltenden Fassung,

festgesetzten Weinbaufluren.

(3) Weinbauriede sind Weinbaufluren oder Teile einer Weinbauflur, die sich durch natürliche oder künstliche Grenzen oder infolge der weinbaulichen Nutzung als selbstständiger Gebietsteil darstellt und entweder schon bisher als Weinbauriede bezeichnet wurde oder infolge der Lage und Bodenbeschaffenheit die Hervorbringung gleichartiger und gleichwertiger Weine erwarten lässt. Es sind dies Weinbauriede oder -subriede, die auf Grund dieses Gesetzes oder auf Grund des § 4a Weinbaugesetz 2001, LGBl. Nr. 61/2002, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 46/2014, festgelegt werden.

(4) Eine Weingartenfläche im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn eine Weinbautreibende oder ein Weinbautreibender eine oder mehrere Weinbauparzellen gemäß Art. 2 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EU) Nr. 2018/273 bewirtschaftet. Die Fläche gemäß Art. 3 Abs. 3 lit. a der Verordnung (EU) Nr. 2018/273 wird mit 500 m² festgelegt. Eine Weingartenfläche in geringfügigem Ausmaß liegt dann vor, wenn die Anpflanzung in Summe weniger als 500 m² erreicht und der Wein oder die Weinbauerzeugnisse zum Verbrauch im Haushalt bestimmt sind und nicht zu gewerblichen Zwecken erzeugt werden.

(5) Ein Schlag im Sinne dieses Gesetzes ist eine Weinbauparzelle mit nur einer bestimmten Rebsorte und einem bestimmten Auspflanzjahr und ist im GIS als Polygon digitalisiert.

(6) Weinbautreibende oder Weinbautreibender ist jede Person, die im Burgenland eine Weingartenfläche auf eigene Rechnung und Gefahr bewirtschaftet.

(7) Das Nachpflanzen ist das Pflanzen von einzelnen Reben auf einer Weingartenfläche, wenn Reben ausgefallen sind.

(8) Die Agrarmarkt Austria (AMA) ist die auf Grund des § 2 AMA-Gesetz 1992, BGBl. Nr. 376/1992, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 209/2022, eingerichtete juristische Person des öffentlichen Rechts.

§ 3

§ 3 Beschränkungen des Weinbaus

(1) Jede Eigentümerin oder jeder Eigentümer, Pächterin oder Pächter oder Fruchtnießerin oder Fruchtnießer darf eine Weingartenfläche in geringfügigem Ausmaß (§ 2 Abs. 4) pflanzen.

(2) Das Wiederbepflanzen oder das Anpflanzen auf Grund einer Pflanzgenehmigung ist nur in Weinbaufluren (§ 2 Abs. 2) gestattet, Anpflanzungen außerhalb der Flur sind zu roden. Außerhalb von Weinbaufluren ist das Anpflanzen gemäß Abs. 1 oder zur Gewinnung von Vorstufen-, Basisanlagen oder zertifiziertem Vermehrungsgut gestattet.

(3) Das Nachpflanzen ist gestattet.

(4) Das Bewässern von Weingärten zur Qualitätssicherung und Qualitätssteigerung ist zulässig.

(5) Auf Weingartenflächen (§ 2 Abs. 4) dürfen nur solche Rebsorten gepflanzt werden, die auf Grund des Klimas sowie der Bodenbeschaffenheit geeignet sind, im Durchschnitt der Jahre hochwertige Trauben hervorzubringen.

(6) Die Landesregierung hat die nach Abs. 5 in Betracht kommenden Rebsorten durch Verordnung zu bestimmen (zu klassifizieren) und auch die Voraussetzungen für die Aufnahme in dieser Verordnung festzulegen. Anpflanzungen von Reben, die nicht klassifiziert sind und nicht als Versuch gemäß § 9 genehmigt sind, sind zu roden.

§ 4

§ 4 Weinbaufluren

(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann mit Verordnung Weinbaufluren festlegen, wenn die Grundflächen nach Lage und Beschaffenheit zur Erzeugung von hochwertigen und uneingeschränkt verwendbaren Trauben geeignet sind. Die Abgrenzung hat nach Gemeinden (Katastralgemeinden) und nach Grundstücken zu erfolgen.

(2) Bestehende Weinbaufluren dürfen mit Verordnung geändert werden, wenn eine Verminderung der weinbaulich nutzbaren Fläche (zB durch Verbauung) erfolgt ist.

(3) Eine neue Weinbauflur muss mindestens 10 ha umfassen. Sie kann kleiner sein, wenn

1. sie unmittelbar an eine bestehende Flur angrenzt oder

2. die Festlegung im öffentlichen Interesse (zB für touristische Zwecke) liegt oder

3. wenn nach Anhörung der Höheren Bundeslehranstalt und Bundesamt für Wein- und Obstbau in Klosterneuburg festgestellt wird, dass die Weinbauflur auf Grund ihrer besonders hochwertigen Lage geeignet ist, hohe Weinqualitäten zu erbringen.

(4) Vor Erlassung einer Verordnung gemäß Abs. 1 und 2 sind die betroffenen Gemeinden, das Regionale Weinkomitee Burgenland, die Burgenländische Landwirtschaftskammer und die Agrarbehörde, sofern im betroffenen Gebiet ein Agrarverfahren anhängig ist, zu hören.

(5) Verordnungen gemäß Abs. 1 und 2 sind im Landesamtsblatt für das Burgenland kundzumachen.

§ 5

§ 5 Weinbauriede

(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat mit Verordnung Weinbauriede, welche in Riede und Subriede unterteilt werden können, zu bezeichnen. Die Abgrenzung der Weinbaurieden hat nach Gemeinden (Katastralgemeinden) und nach Grundstücken anhand eines Planes zu erfolgen.

(2) Das Regionale Weinkomitee Burgenland kann der Bezirksverwaltungsbehörde einen Vorschlag unter Anschluss einer planlichen Darstellung vorlegen.

(3) Vor Erlassung der Verordnung sind die betroffenen Gemeinden, das Regionale Weinkomitee Burgenland, die Burgenländische Landwirtschaftskammer und die Agrarbehörde, sofern im betroffenen Gebiet ein Agrarverfahren anhängig ist, zu hören. Im Bedarfsfall kann die Bezirksverwaltungsbehörde für die Bezeichnung von Rieden Experten, die vom Regionalen Weinkomitee namhaft gemacht werden, beiziehen.

(4) Verordnungen gemäß Abs. 1 sind im Landesamtsblatt für das Burgenland kundzumachen.

(5) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Verordnung gemäß Abs. 1 alle zehn Jahre, ab deren erstmaliger Erlassung, nach topografischen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu prüfen. Ist eine Änderung erforderlich, so hat die Änderung unter Einhaltung des Verfahrens gemäß der Abs. 2 bis 4 zu erfolgen.

§ 6

§ 6 Wiederbepflanzung

(1) Auf Antrag kann die Bezirksverwaltungsbehörde Wiederbepflanzungen genehmigen. Anträge können bei der Bezirksverwaltungsbehörde bis zum Ende des zweiten Weinwirtschaftsjahres, das auf das Jahr der Rodung folgt, unter Verwendung des im Wege des Weinbaukatasters zur Verfügung gestellten online-Formulars eingebracht werden.

(2) Stimmt die wiederzubepflanzende Fläche mit der gerodeten Fläche überein, so kann das vereinfachte Verfahren gemäß Art. 9 der Verordnung (EU) Nr. 2018/274 Anwendung finden.

(3) Neben der Wiederbepflanzung gemäß Art. 66 der Gemeinsamen Marktordnung für landwirtschaftliche Erzeugnisse kann im Rahmen von agrarischen Operationen die Wiederbepflanzungsgenehmigung erteilt werden, wenn sich die oder der Weinbautreibende verpflichtet hat, eine Rebfläche zu roden, wenn die Rodung der Verpflichtungsfläche spätestens bis zum Ablauf des vierten Jahres, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Anpflanzung neuer Reben, erfolgt.

§ 7

§ 7 Neuanpflanzungen

(1) Auf Antrag kann die Bezirksverwaltungsbehörde Neuanpflanzungen genehmigen. Anträge können bei der Bezirksverwaltungsbehörde nur in der Zeit von 15. Jänner bis zum einschließlich 15. Februar jeden Jahres unter Verwendung des im Wege des Weinbaukatasters zur Verfügung gestellten online-Formulars eingebracht werden.

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat im Genehmigungsverfahren nach Einlagen aller Anträge binnen sieben Tagen der für den Weinbau im Burgenland zuständigen Abteilung des Amtes der Burgenländischen Landesregierung die Summe der Flächen aller gestellten Anträge zu übermitteln. Überschreitet die Gesamtsumme der beantragten Fläche im Burgenland die nach Abs. 2 festgestellte Fläche, so ist gemäß Art. 64 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 das Prioritätskriterium „Vergrößerung kleiner und mittlerer Betriebe“ anzuwenden. Dabei erfolgt die Reihung gemäß der Größe der bereits vorhandenen Weingartenfläche, wobei die Antragstellerin oder der Antragsteller mit kleinerer vorhandener Weingartenfläche denen mit größerer vorhandener Weingartenfläche vorgereiht werden muss. Vorausgesetzt wird dabei, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits über eine Weingartenfläche verfügt. Die Koordinierung dieser Verteilung sowie die Koordinierung mit dem für Wein zuständigen Bundesministerium hinsichtlich der in Art. 63 Abs. 1 der Gemeinsamen Marktordnung für landwirtschaftliche Erzeugnisse vorgesehenen Aufteilung auf die Bundesländer erfolgt durch die für den Weinbau im Burgenland zuständige Abteilung des Amtes der Burgenländischen Landesregierung.

(3) Ist diese Reihung erfolgt oder war keine Reihung erforderlich, hat die Bezirksverwaltungsbehörde bei Vorliegen aller Erfordernisse nach anderen weinbaurechtlichen Vorschriften die Genehmigung zu erteilen.

(4) Genehmigungen sind mit drei Jahren ab dem Zeitpunkt der Erteilung zu befristen.

(5) Neuanpflanzungen für Versuchszwecke bedürfen keiner Genehmigung, sofern kein Fall des § 9 Abs. 4 vorliegt.

§ 8

§ 8 Vorstufen- oder Basisanlagen zur Gewinnung von Rebvermehrungsgut

(1) In Vorstufen- oder Basisanlagen im Sinne des Rebenverkehrsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 418/1996, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2017, dürfen solche Reben angepflanzt werden, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union für die Weinherstellung klassifiziert sind. Solche Anlagen bedürfen der Bewilligung der Landesregierung. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn das Grundstück nach Lage und Beschaffenheit geeignet ist, hochwertiges Vorstufen-, Basis- oder zertifiziertes Vermehrungsgut von Ertragsreben hervorzubringen. Ist beabsichtigt, die Trauben aus diesen Anlagen zu Wein oder Weinbauerzeugnissen zu verarbeiten, müssen zusätzlich die Voraussetzungen des § 5 vorliegen.

(2) Vorstufen- oder Basisanlagen zur Gewinnung von Rebvermehrungsgut dürfen auch außerhalb von Weinbaufluren angelegt werden. Trauben aus diesen Anlagen dürfen nicht zu Wein oder Weinbauerzeugnissen verarbeitet werden.

(3) Wenn der Verwendungszweck als Vorstufen- oder Basisanlage weggefallen ist, ist die Anlage, sofern sie außerhalb einer Weinbauflur liegt oder die Voraussetzungen für ein Wiederbepflanzen oder für ein Pflanzen nicht vorliegen, bis zum Ende des laufenden Jahres zu roden.

§ 9

§ 9 Pflanzungen zu Versuchszwecken

(1) Das Pflanzen von nicht in der gemäß § 3 Abs. 6 erlassenen Verordnung angeführten Rebsorten ist zu folgenden Zwecken zulässig:

1. Prüfung der Anbaueignung einer in einem anderen Bundesland oder einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union für die Herstellung von Wein oder Weinbauerzeugnissen klassifizierten Rebsorten;

2. Prüfung der Anbaueignung bisher nicht klassifizierter Rebsorten;

3. wissenschaftliche Untersuchungen;

4. Kreuzungs- und Selektionsarbeiten;

5. Erzeugung von vegetativem Vermehrungsgut von Reben, das ausschließlich für die Ausfuhr in Drittländer vorgesehen ist;

6. Erhaltung der genetischen Vielfalt bei Rebsorten.

(2) Pflanzungen gemäß Abs. 1 bedürfen der Bewilligung der Landesregierung. Im Antrag sind Ort und Größe der geplanten Pflanzung, Rebsorten, Versuchszweck und Versuchsdauer anzuführen.

(3) Die Bewilligung gemäß Abs. 2 ist zu erteilen, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die Zwecke der Pflanzung erreicht werden können. Mit der Bewilligung verpflichtet sich die Antragstellerin oder der Antragsteller, dass

1. keine Weitergabe des Vermehrungsgutes erfolgt,

2. die Pflanzungen jährlich von einer Unterrichts- oder Versuchsanstalt auf Kosten der Antragstellerin oder des Antragstellers kontrolliert werden und

3. die Kontrollergebnisse sowie Aufzeichnungen über Erntemenge und Qualität drei Jahre hindurch aufbewahrt und auf Verlangen der Bezirksverwaltungsbehörde vorgelegt werden.

(4) Die Pflanzungen sind innerhalb eines Jahres nach Abschluss des Versuches zu roden, sofern die Sorte nicht in die Verordnung gemäß § 3 Abs. 6 aufgenommen ist und keine Neuanpflanzungsgenehmigung erteilt wurde.

§ 10

§ 10 Überwachungsorgane, Pflichten der Weinbautreibenden

(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Einhaltung dieses Gesetzes zu überwachen. Zu diesem Zweck kann sie insbesondere notwendige Auskünfte einholen, die Vorlage von Unterlagen verlangen, erforderliche Proben einschließlich ganzer Rebstöcke entnehmen sowie durch ihre Organe Grundstücke begehen und Nachmessungen vornehmen. Zu Begehungen können Organe der Gemeinde, der Landwirtschaftskammer sowie von der Bezirksverwaltungsbehörde beauftragte Personen beigezogen werden.

(2) Die Weinbautreibenden sind verpflichtet, den Überwachungsorganen (Abs. 1) die geforderten Auskünfte zu erteilen und die Unterlagen hinsichtlich der Flächen, Pflanzrechte, Sorten oder Eigentumsverhältnisse vorzulegen, die Probenentnahme zu dulden, den Zutritt zu den Grundstücken zu gestatten und die Überwachungsorgane auf Verlangen bei Begehungen zu begleiten oder durch Personen, die mit den Betriebsverhältnissen vertraut sind, begleiten zu lassen.

(3) Wer unbeschadet einer Bestrafung gemäß § 14 Abs. 3 oder 4 eine Pflanzung entgegen den Bestimmungen der § 3 Abs. 6, § 6 Abs. 3, § 8 Abs. 3 und § 9 Abs. 4 vorgenommen hat, diese nicht bewirtschaftet oder eine Rodung nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig durchgeführt hat, dem ist von der Bezirksverwaltungsbehörde - unter Festsetzung einer vier Monate nicht übersteigenden Frist - die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes oder vollständige Rodung dieser Pflanzung als Maßnahme anzuordnen.

§ 11

§ 11 Ländervereinbarung

Werden auf Grund von Vereinbarungen der Länder nach Artikel 15a B-VG in Angelegenheiten des Weinbaues Kommissionen mit Kontrollaufgaben betraut, so haben die Behörden und die Weinbautreibenden diesen Kommissionen, aber auch den einzelnen von den Vertragspartnern bestellten Kommissionsmitgliedern, alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Beweise vorzulegen oder zugänglich zu machen.

§ 12

§ 12 Weinbaukataster

(1) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben auf Grundlage und unter Beachtung der inhaltlichen Anforderungen des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems ein Verzeichnis zu führen, das alle Weinbauparzellen im Verwaltungsbezirk und die dazugehörigen Weinbautreibenden beinhaltet. Dabei sind jedenfalls Name und Anschrift der Weinbautreibenden, einschließlich der Betriebsnummer, Name und Anschrift der Eigentümerin oder des Eigentümers der Weingartenfläche, die Katastralgemeinden, die Riede, Grundstücksnummern, Ausmaß der tatsächlichen Anpflanzungen, Auspflanzjahr und Rebsorte(n) einzutragen. Die Bezirksverwaltungsbehörde ist die katasterführende Stelle. Die Landesregierung hat dabei die Tätigkeit der Bezirksverwaltungsbehörden zu koordinieren und gegebenenfalls die erforderlichen Maßnahmen zu setzen, damit eine einheitliche Vollziehung gewährleistet ist. Liegt das Feldstück für eine Weingartenfläche in zwei verschiedenen Bezirken, so wird das Feldstück zur Gänze demjenigen Bezirk zugeordnet, in dem der größere Teil des Feldstücks liegt.

(2) Jede oder jeder Weinbautreibende hat jährlich mit Hilfe des Mehrfachantrag Flächen gemäß § 33 Abs. 2 Z 2 lit. c der GAP Strategieplan-Anwendungsverordnung - GSP-AV, BGBl. II Nr. 403/2022, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 81/2024, der ein Bestandteil des im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik eingerichteten integrierten Systems ist, alle von ihm bewirtschafteten Weingartenflächen anzugeben.

(3) Jede Anpflanzung oder Rodung und jede Änderung der Bewirtschaftungsverhältnisse einer Weinbauparzelle ist innerhalb von drei Monaten nach durchgeführter Anpflanzung und Rodung oder Änderung der Bewirtschaftungsverhältnisse mit dem vorgesehenen online-Formular zu melden.

(4) Für jede bestimmte Rebsorte mit einem bestimmten Auspflanzjahr ist ein Schlag gemäß § 2 Abs. 5 zu bilden. Besteht eine Weinbauparzelle aus mehreren Rebsorten, kann eine Unterteilung in verschiedene Schläge unterbleiben, wenn eine bestimmte Rebsorte weniger als 500 m² dieser Weinbauparzelle ausmacht. Wurde eine Weinbauparzelle in verschiedenen Jahren ausgepflanzt, kann eine Unterteilung in verschiedene Schläge ebenfalls unterbleiben, wenn die Auspflanzfläche in einem bestimmten Jahr weniger als 500 m² dieser Weinbauparzelle ausmacht.

§ 13

§ 13 Automatisierte Verarbeitung von personenbezogenen und anderen Daten

(1) Der Weinbaukataster ist automatisiert zur Erfüllung der nationalen und unionsrechtlichen Aufgaben zu führen. Die Bezirksverwaltungsbehörden haben als datenschutzrechtlich gemeinsam Verantwortliche die personenbezogenen Daten des Weinbaukatasters gemeinsam zu verarbeiten.

(2) Die personenbezogenen Daten des Weinbaukatasters können von den katasterführenden Stellen im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach diesem Gesetz verarbeitet und übermittelt werden

1. zum Zwecke des Vollzuges des Weingesetzes 2009, BGBl. I Nr. 111/2009, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 91/2023, an die für den Vollzug des Weingesetzes zuständige Bezirksverwaltungsbehörde beziehungsweise Bundeskellereiinspektion,

2. an andere Einrichtungen, soweit dies zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bildet, insbesondere der Marktordnungsstelle AMA zur Einarbeitung der Daten in das INVEKOS-System. Eine Übermittlung an die AMA ist auch vor Beauftragung dieser gemäß § 28b AMA-Gesetz 1992, BGBl. Nr. 376/1992, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 209/2022, auf Grund des § 24 Abs. 1 Weingesetz 2009, BGBl. I Nr. 111/2009, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 91/2023, zum Zwecke der Errichtung des Rebflächenverzeichnisses zulässig,

3. an die Gemeinden zur Erfüllung der Aufgaben, für die sie auf Grund des Burgenländischen Weinbaukulturenschutzgesetzes 2024 - Bgld. WKSchG 2024, LGBl. Nr. 38/2024, zuständig sind,

4. an die Burgenländische Landwirtschaftskammer zur Erfüllung der ihr im Rahmen des § 32 Abs. 1 der GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung - GSP-AV, BGBl. II Nr. 403/2022, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 81/2024, übertragenen Aufgaben.

(3) Die Erfüllung von Informations-, Auskunfts-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Pflichten nach der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 314 vom 22.11.2016 S. 72, obliegt jedem Verantwortlichen hinsichtlich jener personenbezogener Daten, die im Zusammenhang mit den von ihm wahrgenommenen Aufgaben verarbeitet werden. Nimmt eine betroffene Person ein Recht nach der Datenschutz-Grundverordnung gegenüber einem gemäß erster Satz unzuständigen Verantwortlichen wahr, ist sie an den zuständigen Verantwortlichen zu verweisen.

(4) Die AMA übt die Funktion des datenschutzrechtlichen Auftragverarbeiters aus und hat in dieser Funktion die Datenschutzpflichten gemäß Art. 28 Abs. 3 lit. a bis h der Datenschutz-Grundverordnung wahrzunehmen.

(5) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat auf Antrag dem zuständigen Vermessungsamt Auskunft über jede Änderung der Benützungsart der Grundstücke des Weinbaukatasters zu erteilen.

(6) Gesamtauswertungen können amtlich veröffentlicht werden.

§ 14

§ 14 Strafbestimmungen

(1) Wer die gemäß § 10 Abs. 2 notwendigen Auskünfte oder die Beibringung oder Überlassung von zweckdienlichen Unterlagen oder den Zutritt oder die Begleitung zu Grundstücken oder die Probenentnahme einschließlich ganzer Rebstöcke verweigert, begeht, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 1 000 bis 5 000 Euro zu bestrafen.

(2) Wer seiner Meldepflicht gemäß § 12 Abs. 2 nicht nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 500 bis 5 000 Euro zu bestrafen. Wer dieser Verpflichtung nur verspätet, also innerhalb von acht Wochen nach Ablauf des Termins, an dem die Meldung zu erbringen gewesen wäre, nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 500 bis 1 000 Euro zu bestrafen.

(2a) Wer seiner Meldepflicht gemäß § 12 Abs. 3 nicht nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 500 bis 1 000 Euro zu bestrafen.

(2b) Wer bei der Meldung gemäß § 12 Abs. 2 und Abs. 3 unvollständige und unrichtige Angaben macht, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 500 bis 1 000 Euro zu bestrafen.

(3) Wer

1. Rebsorten anpflanzt, die nicht in einer Verordnung der Burgenländischen Landesregierung klassifiziert werden und es sich nicht um einen Versuch gemäß § 9 handelt,

2. Vorstufen- und Basisanlagen entgegen § 8 Abs. 1 anpflanzt oder solche bewirtschaftet oder

3. entgegen den Bestimmungen des § 9 Abs. 2 und 4 Versuchsanlagen anpflanzt und bewirtschaftet

und nicht rodet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 0,60 Euro je m² gesetzwidrig ausgepflanzter oder bewirtschafteter Rebfläche zu bestrafen.

(4) Wer entgegen den § 3 Abs. 2, §§ 6 und 7 die Gesamtheit der nicht genehmigten Anpflanzungen innerhalb von vier Monaten nach Ablauf der im Rodungsbescheid gesetzten Frist nicht rodet, ist mit einer Geldstrafe von 0,60 Euro je m² zu bestrafen. Die Strafe beträgt 1,2 Euro je m², wenn die nicht genehmigte Anpflanzung nicht im ersten Jahr nach Ablauf der Viermonatsfrist gerodet wird und sie beträgt 2 Euro je m², wenn die nicht genehmigte Anpflanzung nach dem ersten Jahr nach Ablauf der Viermonatsfrist nicht gerodet wird.

(5) Wer eine erteilte Genehmigung für eine Wiederbepflanzung gemäß § 6 nicht innerhalb ihrer Gültigkeitsdauer zu mindestens 80% der genehmigten Auspflanzfläche in Anspruch nimmt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 250 Euro je nicht in Anspruch genommenem Hektar zu bestrafen, sofern die Nichtinanspruchnahme nicht auf höhere Gewalt zurückzuführen ist.

(5a) Wer eine erteilte Genehmigung für eine Neuanpflanzung gemäß § 7 nicht innerhalb ihrer Gültigkeitsdauer zu mindestens 80% der genehmigten Auspflanzfläche in Anspruch nimmt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 500 Euro je nicht in Anspruch genommenem Hektar zu bestrafen, sofern die Nichtinanspruchnahme nicht auf höhere Gewalt zurückzuführen ist.

(6) Eine gesetzwidrige Rebpflanzung gilt bis zu ihrer Rodung auch dann als von ihrer Besitzerin oder ihrem Besitzer bewirtschaftet, wenn sie nicht bearbeitet wird.

(7) Die Strafgelder fließen dem Land Burgenland zu.

§ 15

§ 15 EU-Rechtsakte

Durch dieses Gesetz werden folgende Verordnungen der Europäischen Union ausgeführt:

1. Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007, ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 671, zuletzt geändert mit Verordnung (EU) Nr. 2017/2393, ABl. Nr. L 350 vom 29.12.2017 S. 15.

2. Delegierte Verordnung (EU) Nr. 2018/273 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 hinsichtlich des Genehmigungssystems für Rebpflanzungen, der Weinbaukartei, der Begleitdokumente und der Zertifizierung, der Ein- und Ausgangsregister, der obligatorischen Meldungen, Mitteilungen und Veröffentlichung der mitgeteilten Informationen und zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die diesbezüglichen Kontrollen und Sanktionen sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 555/2008, (EG) Nr. 606/2009 und (EG) Nr. 607/2009 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 und der Delegierten Verordnung (EU) 2015/560 der Kommission, ABl. Nr. L 58 vom 28.02.2018 S. 1.

3. Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2018/274 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 hinsichtlich des Genehmigungssystems für Rebpflanzungen, der Zertifizierung, der Ein- und Ausgangsregister, der obligatorischen Meldungen und Mitteilungen sowie mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 hinsichtlich der einschlägigen Kontrollen und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/561, ABl. Nr. L 58 vom 28.02.2018 S. 60.

§ 16

§ 16 Übergangsbestimmungen

(1) Werden bei der erstmaligen Meldung gemäß § 12 Abs. 2 Weinbauparzellen auf Grundstücken, für die es keine Pflanzgenehmigungen gibt, festgestellt, so sind diese vorbehaltlich der Zustimmung der Grundeigentümerin oder des Grundeigentümers nicht zu roden, wenn die Weinbauparzelle in einer Weinbauflur liegt und ein vor dem 31. Dezember 2015 erworbenes Wiederbepflanzungsrecht in eine Pflanzgenehmigung umgewandelt wird.

(2) Wird bei der erstmaligen Erhebung gemäß § 12 Abs. 2 festgestellt, dass eine bestehende Weinbauparzelle, die dafür erteilte Pflanzgenehmigung um maximal 500 m² überschreitet, so gilt die gesamte Weinbauparzelle als von einer Pflanzgenehmigung abgedeckt.

(3) Bewirtschaftet eine Person gemäß § 3 Abs. 1 eine Weinbauparzelle in geringfügigem Ausmaß und wird durch Erwerb die Fläche von 500 m² überschritten, so kann nachträglich um eine Pflanzgenehmigung angesucht werden. Der Erwerb ist innerhalb eines Jahres beginnend ab Übergabe bei der katasterführenden Stelle zu melden.

(4) Bescheide, die auf Grund des Weinbaugesetzes 2001 erlassen wurden, behalten ihre Gültigkeit.

§ 17

§ 17 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft. Gleichzeitig treten die §§ 1 bis 10 und 12 bis 17 des Weinbaugesetzes 2001, LGBl. Nr. 61/2002, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 63/2018, außer Kraft.

(2) § 12 Abs. 3 und § 14 Abs. 2 treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.

(3) § 2 Abs. 8, § 5 Abs. 5, § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 1, § 10 Abs. 3, § 12 Abs. 1 bis 3, § 13 Abs. 2, § 14 Abs. 2, 2a, 2b, 3, 5 und 5a sowie § 17 Abs. 1 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.