§ 1 § 1
In Kraft seit 01. Januar 2020
Up-to-date
Ziel dieses Gesetzes ist es,
1. im Burgenland die Voraussetzungen für einen Weinbau zu schaffen, der die Produktion von hochwertigen und uneingeschränkt verwendbaren Trauben ermöglicht,
2. den Weinbau im Burgenland im Rahmen der Bestimmungen der Europäischen Union Beschränkungen und Kontrollen zu unterwerfen.
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