(1) Jede Eigentümerin oder jeder Eigentümer, Pächterin oder Pächter oder Fruchtnießerin oder Fruchtnießer darf eine Weingartenfläche in geringfügigem Ausmaß (§ 2 Abs. 4) pflanzen.
(2) Das Wiederbepflanzen oder das Anpflanzen auf Grund einer Pflanzgenehmigung ist nur in Weinbaufluren (§ 2 Abs. 2) gestattet, Anpflanzungen außerhalb der Flur sind zu roden. Außerhalb von Weinbaufluren ist das Anpflanzen gemäß Abs. 1 oder zur Gewinnung von Vorstufen-, Basisanlagen oder zertifiziertem Vermehrungsgut gestattet.
(3) Das Nachpflanzen ist gestattet.
(4) Das Bewässern von Weingärten zur Qualitätssicherung und Qualitätssteigerung ist zulässig.
(5) Auf Weingartenflächen (§ 2 Abs. 4) dürfen nur solche Rebsorten gepflanzt werden, die auf Grund des Klimas sowie der Bodenbeschaffenheit geeignet sind, im Durchschnitt der Jahre hochwertige Trauben hervorzubringen.
(6) Die Landesregierung hat die nach Abs. 5 in Betracht kommenden Rebsorten durch Verordnung zu bestimmen (zu klassifizieren) und auch die Voraussetzungen für die Aufnahme in dieser Verordnung festzulegen. Anpflanzungen von Reben, die nicht klassifiziert sind und nicht als Versuch gemäß § 9 genehmigt sind, sind zu roden.
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