(1) In diesem Gesetz wird die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007, ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 671, als Gemeinsame Marktordnung für landwirtschaftliche Erzeugnisse bezeichnet.
(2) Weinbaufluren sind Grundflächen, die zur Erzeugung von hochwertigen und uneingeschränkt verwendbaren Trauben geeignet sind. Es sind dies
1. die auf Grund des § 1 Abs. 2 oder 3 Weinbaugesetz 1980, LGBl. Nr. 38/1980, in der jeweils geltenden Fassung,
2. die gemäß § 4 Weinbaugesetz 1998, LGBl. Nr. 69/1998, in der jeweils geltenden Fassung,
3. die gemäß § 4 Weinbaugesetz 2001, LGBl. Nr. 61/2002, in der jeweils geltenden Fassung,
festgesetzten Weinbaufluren.
(3) Weinbauriede sind Weinbaufluren oder Teile einer Weinbauflur, die sich durch natürliche oder künstliche Grenzen oder infolge der weinbaulichen Nutzung als selbstständiger Gebietsteil darstellt und entweder schon bisher als Weinbauriede bezeichnet wurde oder infolge der Lage und Bodenbeschaffenheit die Hervorbringung gleichartiger und gleichwertiger Weine erwarten lässt. Es sind dies Weinbauriede oder -subriede, die auf Grund dieses Gesetzes oder auf Grund des § 4a Weinbaugesetz 2001, LGBl. Nr. 61/2002, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 46/2014, festgelegt werden.
(4) Eine Weingartenfläche im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn eine Weinbautreibende oder ein Weinbautreibender eine oder mehrere Weinbauparzellen gemäß Art. 2 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EU) Nr. 2018/273 bewirtschaftet. Die Fläche gemäß Art. 3 Abs. 3 lit. a der Verordnung (EU) Nr. 2018/273 wird mit 500 m² festgelegt. Eine Weingartenfläche in geringfügigem Ausmaß liegt dann vor, wenn die Anpflanzung in Summe weniger als 500 m² erreicht und der Wein oder die Weinbauerzeugnisse zum Verbrauch im Haushalt bestimmt sind und nicht zu gewerblichen Zwecken erzeugt werden.
(5) Ein Schlag im Sinne dieses Gesetzes ist eine Weinbauparzelle mit nur einer bestimmten Rebsorte und einem bestimmten Auspflanzjahr und ist im GIS als Polygon digitalisiert.
(6) Weinbautreibende oder Weinbautreibender ist jede Person, die im Burgenland eine Weingartenfläche auf eigene Rechnung und Gefahr bewirtschaftet.
(7) Das Nachpflanzen ist das Pflanzen von einzelnen Reben auf einer Weingartenfläche, wenn Reben ausgefallen sind.
(8) Die Agrarmarkt Austria (AMA) ist die auf Grund des § 2 AMA-Gesetz 1992, BGBl. Nr. 376/1992, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 209/2022, eingerichtete juristische Person des öffentlichen Rechts.
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