(1) Werden bei der erstmaligen Meldung gemäß § 12 Abs. 2 Weinbauparzellen auf Grundstücken, für die es keine Pflanzgenehmigungen gibt, festgestellt, so sind diese vorbehaltlich der Zustimmung der Grundeigentümerin oder des Grundeigentümers nicht zu roden, wenn die Weinbauparzelle in einer Weinbauflur liegt und ein vor dem 31. Dezember 2015 erworbenes Wiederbepflanzungsrecht in eine Pflanzgenehmigung umgewandelt wird.
(2) Wird bei der erstmaligen Erhebung gemäß § 12 Abs. 2 festgestellt, dass eine bestehende Weinbauparzelle, die dafür erteilte Pflanzgenehmigung um maximal 500 m² überschreitet, so gilt die gesamte Weinbauparzelle als von einer Pflanzgenehmigung abgedeckt.
(3) Bewirtschaftet eine Person gemäß § 3 Abs. 1 eine Weinbauparzelle in geringfügigem Ausmaß und wird durch Erwerb die Fläche von 500 m² überschritten, so kann nachträglich um eine Pflanzgenehmigung angesucht werden. Der Erwerb ist innerhalb eines Jahres beginnend ab Übergabe bei der katasterführenden Stelle zu melden.
(4) Bescheide, die auf Grund des Weinbaugesetzes 2001 erlassen wurden, behalten ihre Gültigkeit.
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