(1) Auf Antrag kann die Bezirksverwaltungsbehörde Wiederbepflanzungen genehmigen. Anträge können bei der Bezirksverwaltungsbehörde bis zum Ende des zweiten Weinwirtschaftsjahres, das auf das Jahr der Rodung folgt, unter Verwendung des im Wege des Weinbaukatasters zur Verfügung gestellten online-Formulars eingebracht werden.
(2) Stimmt die wiederzubepflanzende Fläche mit der gerodeten Fläche überein, so kann das vereinfachte Verfahren gemäß Art. 9 der Verordnung (EU) Nr. 2018/274 Anwendung finden.
(3) Neben der Wiederbepflanzung gemäß Art. 66 der Gemeinsamen Marktordnung für landwirtschaftliche Erzeugnisse kann im Rahmen von agrarischen Operationen die Wiederbepflanzungsgenehmigung erteilt werden, wenn sich die oder der Weinbautreibende verpflichtet hat, eine Rebfläche zu roden, wenn die Rodung der Verpflichtungsfläche spätestens bis zum Ablauf des vierten Jahres, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Anpflanzung neuer Reben, erfolgt.
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