(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Einhaltung dieses Gesetzes zu überwachen. Zu diesem Zweck kann sie insbesondere notwendige Auskünfte einholen, die Vorlage von Unterlagen verlangen, erforderliche Proben einschließlich ganzer Rebstöcke entnehmen sowie durch ihre Organe Grundstücke begehen und Nachmessungen vornehmen. Zu Begehungen können Organe der Gemeinde, der Landwirtschaftskammer sowie von der Bezirksverwaltungsbehörde beauftragte Personen beigezogen werden.
(2) Die Weinbautreibenden sind verpflichtet, den Überwachungsorganen (Abs. 1) die geforderten Auskünfte zu erteilen und die Unterlagen hinsichtlich der Flächen, Pflanzrechte, Sorten oder Eigentumsverhältnisse vorzulegen, die Probenentnahme zu dulden, den Zutritt zu den Grundstücken zu gestatten und die Überwachungsorgane auf Verlangen bei Begehungen zu begleiten oder durch Personen, die mit den Betriebsverhältnissen vertraut sind, begleiten zu lassen.
(3) Wer unbeschadet einer Bestrafung gemäß § 14 Abs. 3 oder 4 eine Pflanzung entgegen den Bestimmungen der § 3 Abs. 6, § 6 Abs. 3, § 8 Abs. 3 und § 9 Abs. 4 vorgenommen hat, diese nicht bewirtschaftet oder eine Rodung nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig durchgeführt hat, dem ist von der Bezirksverwaltungsbehörde - unter Festsetzung einer vier Monate nicht übersteigenden Frist - die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes oder vollständige Rodung dieser Pflanzung als Maßnahme anzuordnen.
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