(1) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben auf Grundlage und unter Beachtung der inhaltlichen Anforderungen des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems ein Verzeichnis zu führen, das alle Weinbauparzellen im Verwaltungsbezirk und die dazugehörigen Weinbautreibenden beinhaltet. Dabei sind jedenfalls Name und Anschrift der Weinbautreibenden, einschließlich der Betriebsnummer, Name und Anschrift der Eigentümerin oder des Eigentümers der Weingartenfläche, die Katastralgemeinden, die Riede, Grundstücksnummern, Ausmaß der tatsächlichen Anpflanzungen, Auspflanzjahr und Rebsorte(n) einzutragen. Die Bezirksverwaltungsbehörde ist die katasterführende Stelle. Die Landesregierung hat dabei die Tätigkeit der Bezirksverwaltungsbehörden zu koordinieren und gegebenenfalls die erforderlichen Maßnahmen zu setzen, damit eine einheitliche Vollziehung gewährleistet ist. Liegt das Feldstück für eine Weingartenfläche in zwei verschiedenen Bezirken, so wird das Feldstück zur Gänze demjenigen Bezirk zugeordnet, in dem der größere Teil des Feldstücks liegt.
(2) Jede oder jeder Weinbautreibende hat jährlich mit Hilfe des Mehrfachantrag Flächen gemäß § 33 Abs. 2 Z 2 lit. c der GAP Strategieplan-Anwendungsverordnung - GSP-AV, BGBl. II Nr. 403/2022, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 81/2024, der ein Bestandteil des im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik eingerichteten integrierten Systems ist, alle von ihm bewirtschafteten Weingartenflächen anzugeben.
(3) Jede Anpflanzung oder Rodung und jede Änderung der Bewirtschaftungsverhältnisse einer Weinbauparzelle ist innerhalb von drei Monaten nach durchgeführter Anpflanzung und Rodung oder Änderung der Bewirtschaftungsverhältnisse mit dem vorgesehenen online-Formular zu melden.
(4) Für jede bestimmte Rebsorte mit einem bestimmten Auspflanzjahr ist ein Schlag gemäß § 2 Abs. 5 zu bilden. Besteht eine Weinbauparzelle aus mehreren Rebsorten, kann eine Unterteilung in verschiedene Schläge unterbleiben, wenn eine bestimmte Rebsorte weniger als 500 m² dieser Weinbauparzelle ausmacht. Wurde eine Weinbauparzelle in verschiedenen Jahren ausgepflanzt, kann eine Unterteilung in verschiedene Schläge ebenfalls unterbleiben, wenn die Auspflanzfläche in einem bestimmten Jahr weniger als 500 m² dieser Weinbauparzelle ausmacht.
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