§ 7 Neuanpflanzungen
§ 7 Neuanpflanzungen — Bgld. WeinbauG 2019
(1) Auf Antrag kann die Bezirksverwaltungsbehörde Neuanpflanzungen genehmigen. Anträge können bei der Bezirksverwaltungsbehörde nur in der Zeit von 15. Jänner bis zum einschließlich 15. Februar jeden Jahres unter Verwendung des im Wege des Weinbaukatasters zur Verfügung gestellten online-Formulars eingebracht werden.
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat im Genehmigungsverfahren nach Einlagen aller Anträge binnen sieben Tagen der für den Weinbau im Burgenland zuständigen Abteilung des Amtes der Burgenländischen Landesregierung die Summe der Flächen aller gestellten Anträge zu übermitteln. Überschreitet die Gesamtsumme der beantragten Fläche im Burgenland die nach Abs. 2 festgestellte Fläche, so ist gemäß Art. 64 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 das Prioritätskriterium „Vergrößerung kleiner und mittlerer Betriebe“ anzuwenden. Dabei erfolgt die Reihung gemäß der Größe der bereits vorhandenen Weingartenfläche, wobei die Antragstellerin oder der Antragsteller mit kleinerer vorhandener Weingartenfläche denen mit größerer vorhandener Weingartenfläche vorgereiht werden muss. Vorausgesetzt wird dabei, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits über eine Weingartenfläche verfügt. Die Koordinierung dieser Verteilung sowie die Koordinierung mit dem für Wein zuständigen Bundesministerium hinsichtlich der in Art. 63 Abs. 1 der Gemeinsamen Marktordnung für landwirtschaftliche Erzeugnisse vorgesehenen Aufteilung auf die Bundesländer erfolgt durch die für den Weinbau im Burgenland zuständige Abteilung des Amtes der Burgenländischen Landesregierung.
(3) Ist diese Reihung erfolgt oder war keine Reihung erforderlich, hat die Bezirksverwaltungsbehörde bei Vorliegen aller Erfordernisse nach anderen weinbaurechtlichen Vorschriften die Genehmigung zu erteilen.
(4) Genehmigungen sind mit drei Jahren ab dem Zeitpunkt der Erteilung zu befristen.
(5) Neuanpflanzungen für Versuchszwecke bedürfen keiner Genehmigung, sofern kein Fall des § 9 Abs. 4 vorliegt.