(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann mit Verordnung Weinbaufluren festlegen, wenn die Grundflächen nach Lage und Beschaffenheit zur Erzeugung von hochwertigen und uneingeschränkt verwendbaren Trauben geeignet sind. Die Abgrenzung hat nach Gemeinden (Katastralgemeinden) und nach Grundstücken zu erfolgen.
(2) Bestehende Weinbaufluren dürfen mit Verordnung geändert werden, wenn eine Verminderung der weinbaulich nutzbaren Fläche (zB durch Verbauung) erfolgt ist.
(3) Eine neue Weinbauflur muss mindestens 10 ha umfassen. Sie kann kleiner sein, wenn
1. sie unmittelbar an eine bestehende Flur angrenzt oder
2. die Festlegung im öffentlichen Interesse (zB für touristische Zwecke) liegt oder
3. wenn nach Anhörung der Höheren Bundeslehranstalt und Bundesamt für Wein- und Obstbau in Klosterneuburg festgestellt wird, dass die Weinbauflur auf Grund ihrer besonders hochwertigen Lage geeignet ist, hohe Weinqualitäten zu erbringen.
(4) Vor Erlassung einer Verordnung gemäß Abs. 1 und 2 sind die betroffenen Gemeinden, das Regionale Weinkomitee Burgenland, die Burgenländische Landwirtschaftskammer und die Agrarbehörde, sofern im betroffenen Gebiet ein Agrarverfahren anhängig ist, zu hören.
(5) Verordnungen gemäß Abs. 1 und 2 sind im Landesamtsblatt für das Burgenland kundzumachen.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden