(1) Das Pflanzen von nicht in der gemäß § 3 Abs. 6 erlassenen Verordnung angeführten Rebsorten ist zu folgenden Zwecken zulässig:
1. Prüfung der Anbaueignung einer in einem anderen Bundesland oder einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union für die Herstellung von Wein oder Weinbauerzeugnissen klassifizierten Rebsorten;
2. Prüfung der Anbaueignung bisher nicht klassifizierter Rebsorten;
3. wissenschaftliche Untersuchungen;
4. Kreuzungs- und Selektionsarbeiten;
5. Erzeugung von vegetativem Vermehrungsgut von Reben, das ausschließlich für die Ausfuhr in Drittländer vorgesehen ist;
6. Erhaltung der genetischen Vielfalt bei Rebsorten.
(2) Pflanzungen gemäß Abs. 1 bedürfen der Bewilligung der Landesregierung. Im Antrag sind Ort und Größe der geplanten Pflanzung, Rebsorten, Versuchszweck und Versuchsdauer anzuführen.
(3) Die Bewilligung gemäß Abs. 2 ist zu erteilen, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die Zwecke der Pflanzung erreicht werden können. Mit der Bewilligung verpflichtet sich die Antragstellerin oder der Antragsteller, dass
1. keine Weitergabe des Vermehrungsgutes erfolgt,
2. die Pflanzungen jährlich von einer Unterrichts- oder Versuchsanstalt auf Kosten der Antragstellerin oder des Antragstellers kontrolliert werden und
3. die Kontrollergebnisse sowie Aufzeichnungen über Erntemenge und Qualität drei Jahre hindurch aufbewahrt und auf Verlangen der Bezirksverwaltungsbehörde vorgelegt werden.
(4) Die Pflanzungen sind innerhalb eines Jahres nach Abschluss des Versuches zu roden, sofern die Sorte nicht in die Verordnung gemäß § 3 Abs. 6 aufgenommen ist und keine Neuanpflanzungsgenehmigung erteilt wurde.
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