(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat mit Verordnung Weinbauriede, welche in Riede und Subriede unterteilt werden können, zu bezeichnen. Die Abgrenzung der Weinbaurieden hat nach Gemeinden (Katastralgemeinden) und nach Grundstücken anhand eines Planes zu erfolgen.
(2) Das Regionale Weinkomitee Burgenland kann der Bezirksverwaltungsbehörde einen Vorschlag unter Anschluss einer planlichen Darstellung vorlegen.
(3) Vor Erlassung der Verordnung sind die betroffenen Gemeinden, das Regionale Weinkomitee Burgenland, die Burgenländische Landwirtschaftskammer und die Agrarbehörde, sofern im betroffenen Gebiet ein Agrarverfahren anhängig ist, zu hören. Im Bedarfsfall kann die Bezirksverwaltungsbehörde für die Bezeichnung von Rieden Experten, die vom Regionalen Weinkomitee namhaft gemacht werden, beiziehen.
(4) Verordnungen gemäß Abs. 1 sind im Landesamtsblatt für das Burgenland kundzumachen.
(5) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Verordnung gemäß Abs. 1 alle zehn Jahre, ab deren erstmaliger Erlassung, nach topografischen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu prüfen. Ist eine Änderung erforderlich, so hat die Änderung unter Einhaltung des Verfahrens gemäß der Abs. 2 bis 4 zu erfolgen.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden