Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident MMag. Maislinger und die Hofrätin Dr. in Lachmayer sowie den Hofrat Dr. Bodis als Richter und Richterin, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Karger, LL.M., MA, über die Revision des V, vertreten durch die Dr. Obermayer Rechtsanwalt GmbH in Wien, gegen den Beschluss des Bundesfinanzgerichts vom 24. November 2025, RV/7103294/2025, betreffend Haftung gemäß § 9 iVm § 80 BAO, den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Bundesfinanzgericht die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Haftungsbescheid vom 6. April 2022 mit dem der Revisionswerber als alleiniger Geschäftsführer einer GmbH für deren aushaftende Abgabenschuldigkeiten (Umsatzsteuer, Körperschaftsteuer, Anspruchs- und Aussetzungszinsen sowie Säumniszuschläge) für näher angeführte Zeiträume zur Haftung herangezogen wurde gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurück. Es sprach weiters aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
2 Nach Wiedergabe des Verfahrensgeschehens führte das Bundesfinanzgericht im Wesentlichen aus, die Abgabenbehörde habe am 6. April 2022 den Haftungsbescheid erlassen. Dieser Bescheid, der keinen Hinweis auf einen Bericht über das Ergebnis einer Außenprüfung im Sinne des § 245 Abs. 1 BAO enthalten habe, sei am selben Tag in die Databox des FinanzOnline Kontos des Revisionswerbers elektronisch zugestellt, von ihm jedoch erst am 20. März 2024 gelesen worden. Zum Zeitpunkt der Zustellung habe eine aufrechte Genehmigung des Revisionswerbers zur Zustellung in die Databox vorgelegen. Aufgrund eines im Juni 2025 gestellten Antrags sei ihm am 5. August 2025 eine Kopie des Haftungsbescheides postalisch übermittelt worden.
3 In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesfinanzgericht aus, der Revisionswerber habe ab dem 6. April 2022 Zugang zum Haftungsbescheid gehabt, weil der Bescheid an diesem Tag in seinen elektronischen Verfügungsbereich gelangt sei. Da der Revisionswerber der Zustellung in die Databox zu diesem Zeitpunkt zugestimmt habe, sei die Zustellung auch zulässig gewesen.
4 Der als Abgabestelle für postalische Zustellungen anzusehende Wohnsitz des Revisionswerbers habe keine Relevanz für elektronische Zustellungen. Zudem sei die vom Revisionswerber angegebene „richtige“ Adresse nur ein anderer Zugang zu seinem Grundstück.
5 Dem Einwand, wonach der Haftungsbescheid dem steuerlichen Vertreter hätte zugestellt werden sollen, hielt das Bundesfinanzgericht entgegen, dass der genannte steuerliche Vertreter seine Vollmacht bereits vor Erlassung des Haftungsbescheides zurückgelegt habe. Bei der Geltendmachung von Haftungen handle es sich zudem um Erledigungen im Einhebungsverfahren iSd § 103 Abs. 1 BAO, womit die Abgabenbehörden nach dieser Gesetzesstelle aus Zweckmäßigkeitsgründen trotz Vorliegens einer Zustellungsbevollmächtigung zur unmittelbaren Zustellung von Erledigungen an die zur Haftung Herangezogenen berechtigt seien.
6 Der Beginn der Rechtsmittelfrist gemäß § 245 Abs. 1 BAO werde zudem nur dann hinausgeschoben, wenn der Bescheid entweder die Ankündigung enthalte, dass zum Bescheid noch eine Begründung ergehen werde, oder wenn der Bescheid auf einen Prüfungsbericht iSd § 150 BAO verweise. Dies sei gegenständlich nicht der Fall, weshalb die am 22. August 2025 postalisch eingebrachte Beschwerde nicht innerhalb der Rechtsmittelfrist die mit Ablauf des 6. Mai 2022 geendet habe erhoben worden sei. Die Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung habe gemäß § 274 Abs. 3 iVm Abs. 5 BAO unterbleiben können.
7 Gegen diese Entscheidung richtet sich der Revisionswerber mit der vorliegenden außerordentlichen Revision.
8 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B VG).
9 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
10 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
11 Zur Zulässigkeit der Revision wird zunächst vorgebracht, die dem Haftungsverfahren zugrundeliegenden, gegenüber der Primärschuldnerin erlassenen Festsetzungsbescheide (Grundlagenbescheide) würden auf den Bericht über das Ergebnis einer durchgeführten Außenprüfung verweisen. Die Rechtsmittelfrist gegen die Grundlagenbescheide beginne erst dann zu laufen, wenn auch dieser Bericht zugestellt worden sei. Dies liege nicht vor. Daher könne im Haftungsverfahren diese Rechtswidrigkeit aufgezeigt werden und es könnten auch Einwendungen gegen die Grundlagenbescheide erhoben werden. Insofern den Grundlagenbescheiden diese Rechtswidrigkeit anhafte und dies zur „Nichtigkeit“ führe, könne dieses Argument auch im Haftungsverfahren eingewendet werden.
12 Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung darzutun, weil nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Geltendmachung einer abgabenrechtlichen Haftung (lediglich) das Bestehen einer Abgabenschuld voraussetzt, nicht jedoch, dass diese Schuld dem Abgabenschuldner gegenüber auch bereits geltend gemacht wurde. Geht einem Haftungsbescheid wie vorliegend nach § 9 BAO ein Abgabenbescheid voran, so ist die Behörde daran gebunden und hat sich in der Entscheidung über die Heranziehung zur Haftung grundsätzlich an den Abgabenbescheid zu halten. Geht der Entscheidung über die Heranziehung zur Haftung hingegen kein Abgabenbescheid voran, so ist das Bestehen der Abgabenschuld und dessen Höhe als Vorfrage im Haftungsverfahren zu entscheiden (vgl. etwa VwGH 30.4.2025, Ra 2025/13/0007, mwN).
13 Der Umstand, dass ein Prüfungsbericht (§ 150 BAO) dem Primärschuldner (allenfalls) nicht zugestellt worden wäre, würde gemäß § 245 Abs. 1 BAO bewirken, dass dem Primärschuldner gegenüber die Beschwerdefrist nicht in Lauf gesetzt würde.
14 Die Beschwerdelegitimation des Haftungspflichtigen gegen den Abgabenbescheid bestimmt sich dem gegenüber nach § 248 BAO. Danach kann der Haftungspflichtige unbeschadet der Einbringung einer Bescheidbeschwerde gegen den Haftungsbescheid innerhalb der für die Einbringung der Bescheidbeschwerde gegen den Haftungsbescheid offenstehenden Frist auch gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch Bescheidbeschwerde einbringen. Beantragt der Haftungspflichtige die Mitteilung des ihm noch nicht zur Kenntnis gebrachten Abgabenanspruches, so gilt § 245 Abs. 2, 4 und 5 BAO sinngemäß.
15 Wurden die Abgaben schon mittels Bescheid festgesetzt und wird der zur Haftung Herangezogene darüber nicht rechtzeitig aufgeklärt, liegt infolge unvollständiger Information ein Mangel des Verfahrens vor, der im Verfahren über das Rechtsmittel gegen den Haftungsbescheid nicht sanierbar ist, da die unvollständige Information in diesen Fällen dazu führt, dass die Frist zur Bekämpfung des Abgabenanspruches verstrichen ist (vgl. VwGH 30.4.2025, Ra 2025/13/0007, mwN).
16 Im vorliegenden Fall wurden aber dem Revisionswerber (wie er auch in der Beschwerde vorbrachte) mit dem Haftungsbescheid auch die Abgabenbescheide („Grundlagenbescheide“) übermittelt. Damit war der Revisionswerber darüber aufgeklärt, dass jene Abgaben, betreffend derer er zur Haftung herangezogen wurde, bereits mit Bescheid festgesetzt waren. Wenn auch diese Abgabenbescheide auf Prüfungsberichte verweisen, so hätte der Revisionswerber gemäß § 248 zweiter Satz BAO die Mitteilung des ihm noch nicht (ausreichend) zur Kenntnis gebrachten Abgabenanspruches beantragen können, was sodann gemäß § 245 Abs. 2 und 4 BAO zur Hemmung des Laufes der Frist zur Einbringung einer Beschwerde gegen den Abgabenbescheid geführt hätte (vgl. VwGH 26.5.1998, 97/14/0080). Da § 248 BAO aber nicht auf § 245 Abs. 1 BAO verweist, führt der Verweis im Abgabenbescheid auf einen Bericht iSd § 150 BAO nicht dazu, dass die Frist zur Bekämpfung des Abgabenbescheides durch den Haftungspflichtigen nicht in Lauf gesetzt würde. Dieser Umstand hat auch keine Auswirkung auf den Lauf der Frist zur Erhebung der Beschwerde gegen den Haftungsbescheid.
17 Sofern der Revisionswerber weiters vermeint, das Bundesfinanzgericht habe den Grundsatz der Unmittelbarkeit verletzt, weil es keine eigene Sachverhaltserforschung durchgeführt habe, ist ihm zu entgegnen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes der Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme im BAO Verfahren nicht gilt (vgl. dazu etwa VwGH 22.2.2024, Ro 2022/13/0009, mwN).
18 Soweit im Zulässigkeitsvorbringen zudem gerügt wird, das Bundesfinanzgericht habe gegen Art. 6 EMRK verstoßen, weil es dem Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht nachgekommen sei, ist zum einen auf § 274 Abs. 3 Z 1 iVm Abs. 5 BAO zu verweisen, wonach trotz entsprechenden Antrags von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden kann, wenn die Beschwerde als nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen ist. Zum anderen fallen Abgabenverfahren nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK (vgl. VwGH 22.6.2022, Ra 2019/13/0047, mwN).
19 Der Revisionswerber bringt schließlich zur Begründung der Zulässigkeit der Revision vor, beim Haftungsverfahren handle es sich inhaltlich nicht um ein Einhebungsverfahren, auch wenn es in der gesetzlichen Einordnung im System der BAO als solches anmute. Einhebungsverfahren seien lediglich jene, in denen eine bestehende Abgabenschuld exekutiert oder eingehoben werde. Die gegenteilige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes könne nach näherer Betrachtung nicht aufrecht gehalten werden. Gegenständlich sei nämlich sowohl der Anspruchsgrund als auch die Anspruchshöhe strittig und gesondert zu prüfen. Die Zustellung des Haftungsbescheides direkt an den Revisionswerber sei deshalb rechtswidrig, weil er zum damaligen Zeitpunkt einen zustellbevollmächtigten Vertreter gehabt habe.
20 Mit diesem Vorbringen entfernt sich der Revisionswerber vom festgestellten Sachverhalt, wonach sein früherer Rechtsvertreter seine Vollmacht bereits vor Erlassung des Haftungsbescheides zurückgelegt habe. Ausgangspunkt für die Prüfung, ob eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, ist der festgestellte Sachverhalt. Entfernt sich der Revisionswerber bei der Darlegung der Zulässigkeit seiner Revision von diesem Sachverhalt, ohne weitere Gründe im Sinn des § 41 VwGG wiederum als Ausfluss einer unrichtigen Beantwortung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung zu relevieren, liegt schon deshalb keine fallbezogene Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (vgl. etwa VwGH 21.3.2025, Ra 2021/13/0146, mwN).
21 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 2. April 2026
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